Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

160 XXI. 
2. Zu den Diplomprüfungen — Vor- und Hauptprüfungen — in denen Staatsdienst— 
kandidaten geprüft werden, wird durch das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten ein Kommissär aus der Zahl der Kollegialmitglieder der General= 
direktion der Staatseisenbahnen auf die Dauer eines Studienjahres abgeordnet. Dieser Kommissär 
ist befugt, von allen die Prüfung der Staatsdienstkandidaten betreffenden Vorgängen Kenntnis zu 
nehmen und bei der Feststellung ihres Prüfungsergebnisses mit beratender Stimme mitzuwirken. 
3. Die in der Diplomprüfungsordnung vor der Zulassung zur Hauptprüfung verlangte 
einjährige praktische Tätigkeit ist bei den Staatsdienstkandidaten nach Maßgabe der darüber 
erlassenen Bestimmungen einzuteilen. 
II. Prakitischer Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant. 
83. 
1. Diplomingenieure, die unter den vorbezeichneten Voraussetzungen (§ 2) die Prüfung 
bestanden haben, können innerhalb drei Monaten von dem Zeitpunkt der Ausstellung des 
Diploms ab gerechnet bei dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten um die Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant 
sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen: 
a. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während 
welcher Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat, 
. ein Geburtsregisterauszug, 
. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 
. das Reifezeugnis der Mittelschule, 
. die Zengnisse der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat, 
. das Diplom nebst den Zeugnissen über die Vorprüfung und die Schlußprüfung, 
g. das Zeugnis über Bestehen der Lokomotivführerprüfung bei den badischen Staats- 
eisenbahnen, 
. ein amtliches Führungszeugnis, 
. ein Zeugnis eines Staatsarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen 
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und 
Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. 
2. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
beschließt über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Die Auswahl unter den Bewerbern 
geschieht unter Berücksichtigung des Bedarfs der staatlichen Verwaltung. Über die Aufnahme 
als Ingenieurpraktikant erhält der Bewerber eine Urkunde zugestellt. 
r SSS 
— 
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—. 
8 4. 
1. Während der Vorbereitungszeit (8 Lc) wird der Ingenieurpraktikant bei der Staats- 
eisenbahnverwaltung 
sechs Monate als Werkführer im Werfkstätteaufsichtsdienst und beim Werkstätte— 
rechnungswesen,
	        
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