Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 161 
neun Monate bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinen— 
anlagen, sowie bei der Abnahme von Materialien, 
drei Monate bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und 
drei Monate in einer Betriebswerkstätte mit Leitung des Lokomotivfahrdienstes beschäftigt. 
Während der übrigen Zeit hat er als Zeichner oder Hilfsarbeiter im Bureau einer 
Maschineninspektion oder bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu arbeiten. 
2. Nach Eröffnung der Annahme zum Vorbereitungsdienst hat der Ingenieurpraktikant 
innerhalb zwei Wochen bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sich zu melden; auf die 
hiernach ergehende Aufforderung ist der Vorbereitungsdienst spätestens nach einer Woche anzutreten. 
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Die einzelnen 
Abschnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden 
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint. 
85. 
1. Weist ein Ingenieurpraktikant durch Zeugnisse nach, daß er außer der einjährigen 
praktischen Tätigkeit (5 2) schon vor der Diplomprüfung mindestens acht Wochen lang bei 
einem maschinen= oder elektrotechnischen staatlichen oder nichtstaatlichen Betriebe einer der in 
§ 4 Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit gutem Erfolg obgelegen hat, so kann ihm diese 
Tätigkeit auf die Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes (§ 1e), jedoch im ganzen nur bis 
zu drei Monaten, aufgerechnet werden. 
2. Auf Ansuchen kann dem Praktikanten gestattet werden, zum Zweck der praktischen 
Ausbildung bei einem nichtstaatlichen maschinen= oder elektrotechnischen Betrieb für bestimmte 
Zeit in Beschäftigung zu treten. Die Dauer solcher Beschäftigung soll im ganzen sechs Monate 
nicht überschreiten. 
3. Die Gesuche (Absatz 1 und 2) sind an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten zu richten und werden von diesem verbeschieden. 
86. 
Vernachlässigt ein Ingenieurpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel 
an Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Maschinenfach als körperlich unbrauchbar, 
so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste der Ingenieur- 
praktikanten gestrichen werden. Das Gleiche kann geschehen, wenn ein Praktikant sich so 
unwürdig führt, daß er zur Verwendung im Staatsdienst nicht geeiguet erscheint. 
Der Ausschluß erfolgt durch Entschließung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
III. Staatsprüfung. 
§ 7. 
1. Spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs- 
dienst hat der Ingenieurpraktikant der Staatsprüfung sich zu unterziehen. Diese Frist ver- 
27.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.