Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

170 XXI. 
b. die Belege über den Besuch der in 88 verzeichneten Vorlesungen und über die erfolg- 
reiche Teilnahme an den dort vorgesehenen Übungen, 
c. Sittenzeugnisse der besuchten Hochschulen und, wenn seit dem Verlassen der Hochschule 
schon mehr als sechs Monate verflossen sein sollten, behördliche Zeugnisse über tadel- 
freies Verhalten während dieser Zeit, 
“l. ein selbstgeschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher 
Zeit und wo der Kandidat seiner Militärpflicht genügt hat. 
Die Hauptprüfung umfaßt die in § 8 aufgeführten Fächer mit Ausnahme der Forst- 
verwaltung und der Forststatistik, der Grundzüge des Hochbauwesens, der Jagdkunde, der 
Fischerei und Fischzucht, des badischen Verwaltungsrechts, der sozialen Gesetzgebung und der 
Landwirtschaftslehre. 
§ 14. 
Ernennung zu Forstpraktikanten. 
Die Kandidaten, welche die Hauptprüfung bestanden haben, erhalten die Bezeichnung 
„Forstpraktikanten“. 
8 15. 
Vorbereitungsdienst. 
Im Anschluß an die Hauptprüfung haben die Forstpraktikanten zum Zwecke ihrer Aus— 
bildung in allen Zweigen des praktischen Dienstes während eines Zeitraumes von mindestens 
drei Jahren bei Forstämtern, welchen sie zu diesem Behufe soitens der Forst= und Domänen= 
direktion zugewiesen werden, eventuell bei der Forst= und Domänendirektion praktisch tätig 
zu sein. 
§ 16. 
Anmeldung zur Staatsprüfung. 
Zum Behufe der Zulassung zur Staatsprüfung sind der Forst= und Domänendirektion 
vorzulegen: 
a. die Urkunde über die Ablegung der Hauptprüfung, 
b. ein von dem Praktikanten selbstgefertigtes Einrichtungswerk über einen Wald von 
mindestens 100 ha Flächengehalt, ein Wegbauprojekt nebst Plänen und Kostenvor- 
anschlag und eine Waldwertberechnung; die einzureichenden Arbeiten müssen der prak- 
tischen Tätigkeit des Bewerbers entnommen sein, 
c. ein auf neuerlicher Untersuchung beruhendes bezirksärztliches Zeugnis im Sinne 
des § 3. 
Bei der Vorlage dieser Nachweise ist zugleich anzugeben, in welcher Weise der Bestimmung 
in § 15 genügt worden ist. 
§ 17. 
Altersgrenze für die Zulassung zur Staatsprüfung. 
Praktikanten, die das zweiunddreißigste Lebensjahr schon zurückgelegt haben, werden zur 
Staatsprüfung nicht mehr zugelassen.
	        
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