190 XXIV.
8 18.
Lehrerinnen sollen in der Regel nur an Volksschulen mit mehr als zwei Lehrerstellen
verwendet werden.
In Schulen, an denen Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet werden, beschränkt
sich ihre Verwendung in der Regel auf die Klassen der vier unteren Schuljahre.
Die dem ersten Lehrer zukommenden Befugnisse können durch eine Lehrerin nicht aus-
geübt werden.
§ 21.
Der Unterrichtsplan, in welchem der Lehrstoff für die einzelnen Stufen und Klassen der
Volksschule und die auf jeden Unterrichtszweig zu verwendende Zeit näher bezeichnet ist, wird
durch Verordnung bestimmt.
Zu dessen Durchführung können die Lehrer durch die Oberschulbehörde nach Maßgabe
des § 37 des Gesetzes bis zu 36 Wochenstunden herangezogen werden.
Die ihnen hierfür zukommende besondere Vergütung (88 37 und 46 des Gesetzes) hat
die Gemeinde vorbehaltlich der Uberwälzung auf die Staatskasse (§ 56 Ziffer 4, § 46 und § 730
des Gesetzes) zu leisten.
§ 37 Absatz 2.
Ferner hat jeder Volksschullehrer die Verpflichtung, den Unterricht anderer Lehrer an
Volksschulen desselben oder eines benachbarten Ortes in Fällen von Erkrankung oder sonstiger
Dienstbehinderung, Beurlaubung oder Diensterledigung, bis in anderer Weise gesorgt ist, nach
Kräften mitzuversehen. Der Stellvertreter erhält — sofern die Aushilfe im Anstellungsort
länger als zwei Wochen dauert, vom Ablauf dieser Zeit an, bei einer in Nachbarorten zu
leistenden Aushilfe dagegen oder, wenn es sich um erledigte Stellen des Anstellungsorts
handelt, für die ganze Dauer derselben — eine durch Verordnung zu bestimmende Vergütung,
welche jedenfalls für das Jahr den Betrag der Mindestvergütung eines Schulgehilfen nicht
überschreiten soll.
g 39.
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten:
a. einen jährlichen Gehalt, welcher — ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Anstellung —
von eintausendfünfhundert Mark Anfangsgehalt bis zweitausendachthundert Mark
Höchstgehalt ansteigt.
Die Erhöhung des Gehalts vom Anfangs- bis zum Höchstbetrag tritt ein durch
eine Anfangszulage von einhundertundfünfzig Mark nach zwei Jahren, fünf ordentliche
Zulagen von einhundertundfünfzig Mark nach je drei Jahren und zwei ordentliche
Zulagen von zweihundert Mark nach je drei Jahren.
b. freie Wohnung nach § 42 des Gesetzes.
Hauptlehrerinnen an Volksschulen erhalten Gehalt wie Hauptlehrer, jedoch nur
bis zum Höchstbetrag von zweitausendzweihundert Mark für das Jahr.