Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

II. 11 
Buchstaben bestimmtes Fach der Polizeistrafregistratur eingelegt werden. Ist dies nicht angängig, 
so sind sämtliche Umschlagbogen mit Inhalt alphabetisch gesondert einzulegen. 
8 10. 
Laufende und stehende Registratur. 
Nach dem Verhältuis der Akten zum laufenden Dienst wird zwischen der laufenden und 
stehenden Registratur unterschieden. Die erstere enthält die für den laufenden Dienst nötigen 
Akten, die letztere solche Akten, welche für den laufenden Dienst entbehrlich sind, und daher 
dauernd oder auf unbestimmte Zeit zurückgelegt werden können. 
Hiernach sind in der laufenden Registratur die General= und etwaige Normalakten sowie 
die Spezialakten mit den Personalakten der noch im Geineindedienst befindlichen Personen 
aufzubewahren. In kleineren Gemeinden kann, wenn ein Bedürfnis hierzu nicht vorhanden 
ist, mit Ermächtigung des Bezirksamts von der Errichtung einer stehenden Abteilung derselben 
Einrichtung, wie der laufenden, abgesehen werden. In diesen Gemeinden wird sich die stehende 
Abteilung lediglich auf die Aufbewahrung der Gemeinderechnungen und Beilagen hierzu beschränken 
können. 
8 11. 
Zurücklegung der Akten. 
Sobald es das Raumbedürfnis erfordert, sind die für den laufenden Dienst entbehrlichen 
Akten aus der laufenden in die stehende Registratur zu verbringen und dort unter der zuge- 
hörigen Rubrik sofort einzulegen. 
12. 
Aktenprüfung. 
Der Ratschreiber hat als Registraturbeamter die ihm zugehenden Akten daraufhin zu 
prüfen, ob alles durch Beschluß Angeordnete vollzogen ist, insbesondere auch ob etwaige Gebühren 
und Auslagen angesetzt sind und für deren Einzug durch den Rechner Vorsorge getroffen ist. 
8 13. 
Ordnen und Heften der Akten. 
Das Ordnen der dem Inhalte nach zusammengehörigen Akten geschieht nach der Zeit- 
solge und zwar nach dem Datum der erlassenen Beschlüsse und bei mehreren Beschlüssen gleichen 
Datums nach den Geschäftsnummern beziehungsweise dem Datum des Eingangs. 
Unmittelbar auf die Hauptaktenstücke (Eingaben, Protokolle 2c.) folgen deren Beilagen; 
jedoch sind aus letzteren, wenn die Akten durch sie zu umfangreich und unhandlich würden, 
besondere Beilagenhefte zu bilden. Diese Beilagenhefte sind auf der Aktendecke als solche zu 
bezeichnen und, falls mehrere vorhanden sind, in der linken unteren Ecke mit fortlaufenden
	        
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