XXXV. 357
Aulage II.
Anmweisung,
betreffend die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen
auf Personendampfschiffen des Rheins.
§ 1.
Gemäß § 11 der am 1. April 1905 in Kraft getretenen Ordnung für die Untersuchung
der Rheinschiffe liegt der Schiffsuntersuchungs-Kommission die Feststellung der größten zulässigen
Anzahl von Fahrgästen auf Personendampfschiffen ob.
Der nach § 4 genannter Ordunng stattfindenden Anmeldung bei der Untersuchungs-Kom-
mission hat der Eigentümer oder Führer eines Personendampfschiffes die zur Beurteilung der
Größe und der Bauart des Schiffes geeigneten Pläne (Deckplänec, Längenschnitt, Hauptspant-
querschnitt) sowie die in § 2 verlangten Skizzen beizufügen.
82.
Zur Ermittelung der größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen ist zunächst der Flächen-
inhalt der zum Aufenthalt für Fahrgäste bestimmten freien Flächen sowie der Grundflächen
der geschlossenen Räume auf dem Hauptdeck und Oberdeck in Quadratmetern durch Messung
im einzelnen festzustellen. Die unter dem Hauptdeck liegenden Räume bleiben außer Betracht.
Die Länge des Decks ist von der Hinterkante der Ankerwinde am Bug bis zu dem
Punkte am Heck zu messen, an welchem sich Fahrgäste noch aufhalten können, ohne von der
Steuervorrichtung belästigt zu werden.
Für die Bestimmung der Breiten ist die Innenkante der Reeling maßgebend.
Von dem also ermittelten Flächeninhalte sind in Abzug zu bringen:
sämtliche Aufbauten, soweit deren Oberflächen nicht als Sitzplätze benutzt werden
können, Verbindungsgänge, Treppen, Luken, Decklichter, Niedergangskappen, Maschinen-
schornstein und Kesselummantelung, Stenerstuhl, Ankerwinden, Kompaßhäuschen, Kranen,
Maste und Windwerke, innenbords geführte Boote, sofern diese nicht so hoch angebracht
oder aufgehängt sind, daß Fahrgäste sich darunter aufhalten können, Räume für Gepäck,
Viehgehege und dergleichen.
Für den Eintrag der Ausmaße sind vom Schiffseigner Skizzen der zu vermessenden Deck-
flächen in geeignetem Maßstab beizubringen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 53