Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XXXVIII. z381 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Oktober 1906. 
Juhalt. 
Gesetz: die Abänderung des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Innern: das Gesetz über die Fürsorge für Gemeinde= und 
Körperschaftsbeamie betressend. 
  
Gesetz. 
(Vom 3. September 1906.) 
Die Abänderung des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel l. 
Das Gesetz vom 8. Juli 1896, die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183), erfährt die nachstehend bezeichneten 
Anderungen: 
In § 1 Absatz 1 ist hinter „Beamte“ einzufügen „und Bedienstete"; 
in § 1 Absatz 2 ist hinter „Beamten“ zweimal einzufügen „und Bediensteten“. 
In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Worten „Mitglieder“ und „anzugehören“ eingefügt 
„ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Diensteinkommens“; 
in § 2 werden zwischen Absatz 1 und 2 als besondere Absätze eingefügt: 
„Darüber, wer im einzelnen Falle als Ratschreiber anzusehen ist, entscheidet, wo Zweifel 
bestehen, nach Anhörung der Anstellungsgemeinde (§ 7), des Bezirksamts und des Verwaltungs- 
rats der Anstalt das Ministerium des Innern endgültig." 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 56