526 XIV.
der Eröffnung des Gemeindebeschlusses an bei Ausschlußvermeiden zu erheben. In den Fällen,
in welchen an Stelle der persönlichen Eröffnung die ortsübliche Bekanntmachung beschlossen ist,
gilt die letztere als Eröffnung.
Zur Sicherung der Beiträge, die hiernach von den Besitzern bestimmter Grundstücke zu ent-
richten sind, kann die Gemeinde den Eintrag einer Sicherungshypothek an den betreffenden
Grundstücken verlangen, wenn der Beitrag auf mindestens 100 Mark sich beläuft. Der Eintrag
erfolgt auf Ersuchen der Staatsverwaltungsbehörden.
Soweit die Veranstaltungen der Gemeinde eine dauernde Wertserhöhung bestimmter
Grundstücke auf abgegrenzten Teilen der Gemarkung zur unmittelbaren Folge haben, können
die Beiträge durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bis zur Höhe der abgeschätzten
Wertserhöhung als öffentliche Lasten auf die beteiligten Grundstücke umgelegt werden.
Auf diese öffentlichen Lasten finden die Vorschriften der Artikel 24 a und 24b des Orts-
straßengesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1904) entsprechende Anwendung.
870.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß von den
Beteiligten für die Benützung von Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten, Einrichtungen), welche
von der Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse unterhalten oder betrieben
werden, sowie für die von der Gemeinde den Einzelnen im öffentlichen oder gemeinwirtschaft-
lichen Interesse zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Gebühren zu entrichten sind. Die
Gebühren sind im voraus nach bestimmten Normen und Sätzen festzustellen.
Die Bestimmungen sind in geeigneter Weise den Beteiligten bekannt zu geben.
Streitigkeiten über die von den Einzelnen zu entrichtenden Gebühren entscheiden nach
Maßgabe der aufgestellten Gebührenordnung die Verwaltungsgerichte.
§ V1.
Wenn und soweit die Bestreitung des Aufwands für eine der in den §8 69 und 70
bezeichneten Veranstaltungen zur Folge hat, daß dadurch eine erhebliche Umlageerhöhung eintritt,
die einzelne Gruppen der Umlagepflichtigen im Verhältnis zu dem ihnen durch die Veranstaltung
gebotenen Vorteile übermäßig belastet, so soll der betreffende Aufwand ganz oder teilweise
durch Erhebung von Beiträgen oder Gebühren nach §§ 69 und 70 gedeckt werden.
Soweit die Kosten der in § V70 bezeichneten Veranstaltungen durch Beiträge gedeckt
werden, ist die Erhebung von Gebühren ausgeschlossen.
Wenn die Gemeinde für Darbietungen und Leistungen wesentlich wirtschaftlicher Art von
den Beteiligten ein privatrechtlich festgestelltes Entgelt in Anspruch nimmt, so können daneben
Gebühren nicht erhoben werden.
8 71a.
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ent—
richtung von Beiträgen und Gebühren zur Deckung der Kosten der von der Gemeinde aus-
geführten, unterhaltenen oder betriebenen Veranstaltungen.