XLV. 527
8 72.
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit
Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands
der für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu
entrichten sind.
§ 2.
§ 77a Absatz 1 bis 3 und § 79d Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung
erhalten nachstehende Fassung und nach § 79 m der Gemeinde= und der Städteordnung wird
als § 79 #n eingeschaltet:
§ 77a Absatz 1 bis 3 (Gemeindeordnung).
In Gemeinden über 10.000 Einwohner, welche eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig
von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens erheben, wird eine Abgabe von dem
innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags
zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die
staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts.
Auf die. Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden.
In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mark Steuerwert des
Liegenschaftsvermögens 20 Pfennig erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung
die Erhebung eines solchen Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer angeordnet werden. Die
Abgabe darf ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts
nicht übersteigen.
§ 77a Absatz 1 bis 3 (Städteordnung).
Von dem innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken wird, wenn
eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens
erhoben wird, eine Abgabe in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben.
Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts.
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden.
(Absatz 3 fällt weg.)
§ 79d Absatz 2.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
der Betrieb begonnen worden ist; wird der Betrieb am Ersten des Monats begonnen, so
beginnt die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem oder mit
dessen Schluß der Betrieb aufhört; hört der Betrieb am Ersten des Monats auf, so erlischt
die Steuerpflicht mit dem Schlusse des vorhergehenden Monats.