Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 527 
8 72. 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit 
Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands 
der für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu 
entrichten sind. 
§ 2. 
§ 77a Absatz 1 bis 3 und § 79d Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung 
erhalten nachstehende Fassung und nach § 79 m der Gemeinde= und der Städteordnung wird 
als § 79 #n eingeschaltet: 
§ 77a Absatz 1 bis 3 (Gemeindeordnung). 
In Gemeinden über 10.000 Einwohner, welche eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig 
von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens erheben, wird eine Abgabe von dem 
innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags 
zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die 
staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts. 
Auf die. Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden. 
In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mark Steuerwert des 
Liegenschaftsvermögens 20 Pfennig erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung 
die Erhebung eines solchen Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer angeordnet werden. Die 
Abgabe darf ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts 
nicht übersteigen. 
§ 77a Absatz 1 bis 3 (Städteordnung). 
Von dem innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken wird, wenn 
eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens 
erhoben wird, eine Abgabe in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. 
Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts. 
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden. 
(Absatz 3 fällt weg.) 
§ 79d Absatz 2. 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem 
der Betrieb begonnen worden ist; wird der Betrieb am Ersten des Monats begonnen, so 
beginnt die Steuerpflicht mit diesem Tag. 
Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem oder mit 
dessen Schluß der Betrieb aufhört; hört der Betrieb am Ersten des Monats auf, so erlischt 
die Steuerpflicht mit dem Schlusse des vorhergehenden Monats.
	        
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