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Verfügungen der Steuerbehörden, durch welche Steuerkapitalien an einem anderen als dem
gesetzlich bestimmten Orte zur Staatssteuer veranlagt sind, bleiben für die Gemeindebesteuerung
außer Betracht.
§ 85.
Der durch Gemeindeumlagen aufzubringende Betrag (8§ 80) ist auf die Steuerwerte des
gesamten Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögens, sowie auf die Einkommensteuer-
anschläge in der Art gleichheitlich auszuschlagen, daß die Steuerwerte der klassifizierten Grund-
stücke, sowie der einzeln geschätzten Hofgüter ohne den Abzug des § 31 Absatz 2 des Ver-
Mögenssteuergesetzes, die Steuerwerte des gewerblichen Vermögens mit dem nach § 54 des
Vermögeussteuergesetzes erhöhten Betrag, die Steuerwerte des landwirtschaftlichen Betriebs-
vermögens mit dem nach § 58 des Vermögenssteuergesetzes ermäßigten Betrage, die Steuerwerte
des Kapitalvermögens nur mit ½°0 ihres vollen Betrags, die Einkommensteueranschläge mit
dem sechsfachen ihres Betrags in Berechnung kommen.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf die Dauer von jeweils fünf
Jahren bestimmt werden, daß die Einkommensteueranschläge nur mit dem fünffachen oder erhöht
bis zum achtfachen ihres Betrags in Berechnung zu kommen haben.
8 87.
Von dem Steuerwert des Kapitalvermögens dürfen höchstens 10 Pfennig von 100 Mark
erhoben, die Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte der Beamten und Bediensteten
des Reichs
8 88.
Die Vorschriften über die Aufstellung des Gemeindekatasters, Feststellung, Bekanntmachung
und Erhebung der Gemeindeumlagen werden durch Verordnung bestimmt.
Die Gemeindeumlagen sind zu einem Viertel sofort nach deren vollzugsreifer Feststellung,
die drei übrigen Vierteile jeweils auf die durch Verordnung bestimmten Termine fällig.
Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag alsbald nach erfolgter
Feststellung fällig. Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu bewilligen.
Einsprache gegen die Richtigkeit der Schuld hält die Vollstreckung bis zum Erlaß einer
rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.
Bezüglich der Betreibung der öffentlichen Abgaben an die Gemeinden gelten die gleichen
Vorschriften, wie für die direkten staatlichen Steuern. «
Artikel 3.
81.
1. In den vorstehend nicht geänderten Bestimmungen der Gemeinde= und Städteordnung
sind, soweit nicht die folgende Ziffer 2 etwas anderes vorsieht, unter entsprechender redaktioneller
Anderung des Textes zu ersetzen die Worte
„Steuerkapital“, „Steuerkapitalien“, „Gesamtsteuerkapitalien“
durch „Steuerwert“, „Steuerwerte“, „Gesamtsteuerwerte",