XLV. 553
Fünftes Kapitel.
Von der Verwaltung der Ortspolizei.
8 58.
Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und
Instruktionen zu verwalten.
8 59.
Zur Ortspolizei gehören die Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen-,
Feuer-, Markt-, niedere Gewerbs-, weltliche Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Baus und
Gesindepolizei, sowie die Aufsicht auf Maß und Gewicht.
860.
Zu jedem Aufwande aus der Gemeindekasse, wozu die vom Staate aufgestellte Polizeistelle
des Orts nicht durch den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse im voraus ermächtigt ist, muß
solche die Zustimmung des Gemeinderats einholen.
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge schwebt und wo die vorgängige Vernehmung des
Gemeinderats nicht möglich ist, können von ihr, jedoch auf ihre Verantwortung, Maßnahmen
und Anordnungen getroffen werden, die eine Kostenzahlung zur Folge haben.
61.
Dem Bürgermeister können zur Unterstützung in der Verwaltung der Polizei, wo es die
Ausdehnung des Dienstes erfordert, Mitglieder des Gemeinderats als Beigeordnete zugegeben
werden.
Das Dienst= und Polizeipersonal steht unter seinen Befehlen.
In wichtigeren, das Gesamtinteresse betreffenden Gegenständen, besonders hinsichtlich der
Gemarkungspolizei, hat er sich mit dem Gemeinderat zu beraten, in jedem Falle aber zu jedem
Kostenaufwand aus der Gemeindekasse vor der Vornahme einer mit Kosten verbundenen Ein-
richtung die Zustimmung des Gemeinderats zu erwirken.
In Notfällen tritt die oben gedachte Ermächtigung ein.
8 62.
Aufgehoben.
8 63.
Waldfrevel werden nach besonderen Gesetzen und von den darin bezeichneten Stellen getätigt.