Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 553 
Fünftes Kapitel. 
Von der Verwaltung der Ortspolizei. 
8 58. 
Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und 
Instruktionen zu verwalten. 
8 59. 
Zur Ortspolizei gehören die Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen-, 
Feuer-, Markt-, niedere Gewerbs-, weltliche Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Baus und 
Gesindepolizei, sowie die Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
860. 
Zu jedem Aufwande aus der Gemeindekasse, wozu die vom Staate aufgestellte Polizeistelle 
des Orts nicht durch den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse im voraus ermächtigt ist, muß 
solche die Zustimmung des Gemeinderats einholen. 
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge schwebt und wo die vorgängige Vernehmung des 
Gemeinderats nicht möglich ist, können von ihr, jedoch auf ihre Verantwortung, Maßnahmen 
und Anordnungen getroffen werden, die eine Kostenzahlung zur Folge haben. 
61. 
Dem Bürgermeister können zur Unterstützung in der Verwaltung der Polizei, wo es die 
Ausdehnung des Dienstes erfordert, Mitglieder des Gemeinderats als Beigeordnete zugegeben 
werden. 
Das Dienst= und Polizeipersonal steht unter seinen Befehlen. 
In wichtigeren, das Gesamtinteresse betreffenden Gegenständen, besonders hinsichtlich der 
Gemarkungspolizei, hat er sich mit dem Gemeinderat zu beraten, in jedem Falle aber zu jedem 
Kostenaufwand aus der Gemeindekasse vor der Vornahme einer mit Kosten verbundenen Ein- 
richtung die Zustimmung des Gemeinderats zu erwirken. 
In Notfällen tritt die oben gedachte Ermächtigung ein. 
8 62. 
Aufgehoben. 
8 63. 
Waldfrevel werden nach besonderen Gesetzen und von den darin bezeichneten Stellen getätigt.
	        
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