Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

556 XI. V. 
von der Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse unterhalten oder betrieben 
werden, sowie für die von der Gemeinde den Einzelnen im öffentlichen oder gemeinwirtschaft- 
lichen Interesse zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Gebühren zu entrichten sind. Die 
Gebühren sind im voraus nach bestimmten Normen und Sätzen festzustellen. 
Die Bestimmungen sind in geeigneter Weise den Beteiligten bekannt zu geben. 
Streitigkeiten über die von den Einzelnen zu entrichtenden Gebühren entscheiden nach 
Maßgabe der aufgestellten Gebührenordnung die Verwaltungsgerichte. 
§ 71. (§§ 76, 71 Absatz 3.) 
Wenn und soweit die Bestreitung des Aufwands für eine der in den §8 69 und 70 
bezeichneten Veranstaltungen zur Folge hat, daß dadurch eine erhebliche Umlageerhöhung eintritt, 
die einzelne Gruppen der Umlagepflichtigen im Verhältnis zu dem ihnen durch die Ver- 
anstaltung gebotenen Vorteile übermäßig belastet, so soll der betreffende Aufwand ganz oder 
teilweise durch Erhebung von Beiträgen oder Gebühren nach §§ 69 und 70 gedeckt werden. 
Soweit die Kosten der in § 70 bezeichneten Veranstaltungen durch Beiträge gedeckt werden, 
ist die Erhebung von Gebühren ausgeschlossen. 
Wenn die Gemeinde für Darbietungen und Leistungen wesentlich wirtschaftlicher Art von 
den Beteiligten ein privatrechtlich festgestelltes Entgelt in Anspruch nimmt, so können daneben 
Gebühren nicht erhoben werden. 
§ 72. [§ 72 Absatz 2. 
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ent- 
richtung von Beiträgen und Gebühren zur Deckung der Kosten der von der Gemeinde aus- 
geführten, unterhaltenen oder betriebenen Veranstaltungen. 
8 73. I§ 71 a. 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands der 
für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu entrichten sind. 
§ 74. (§ 77a. 
In Gemeinden über 10000 Einwohner, welche eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig 
von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens erheben, wird eine Abgabe von dem 
innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags 
zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die 
staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts. 
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden. 
In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mark Steuerwert des 
Liegenschaftsvermögens 20 Pfennig erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung
	        
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