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Auch für auswärtige Verrichtungen sowie für Dienstgeschäfte bei Privaten können die
geordneten Gebühren gefordert werden.
g 23.
Die einstweilige Enthebung der in 8 21 genannten Gemeindebeamten vom Dienst kann
von den Staatsverwaltungsstellen erkannt werden, wenn sich gegen sie im Laufe einer Unter—
suchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Verbrechens an den Tag legen, das, wenn es
erwiesen wäre, die Entlassung zur Folge haben würde, oder wenn die Untersuchung durch die
fernere Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder verhindert würde.
Auf Antrag des Stadtrats kann wegen Beschuldigungen, auf deren Grund die Dienst-
entlassung eintreten kann, die einstweilige Enthebung vom Dienst erkannt werden.
8 24.
Die Dienstentlassung der vorgedachten Personen muß im Wege der Verwaltung aus-
gesprochen werden:
1. wegen erwiesener Dienstunfähigkeit,
2. (aufgehoben),
3. wegen einer die öffentliche Achtung ihnen entziehenden) Strafe, worunter insbesondere
die Strafe des Ehebruchs begriffen ist, und
wenn durch Unsittlichkeit ein solches Argernis gegeben wird, daß eine wirksame Dienst-
führung nicht mehr zu erwarten ist.
S
8 256.
Wegen Willkürlichkeiten im Dienst, insoferne sie nicht zu einer peinlichen Untersuchung
sich eignen, wegen Dienstnachlässigkeiten und Ungehorsam gegen zuständige Verfügungen und
Anordnungen der Staatsbehörden müssen Warnungen zum Zweck der Besserung in nachfolgender
Ordnung ergehen:
1. Verweise,
2. Androhung der Dienstentlassung.
Die Beteiligten müssen, wenn die Warnung als ein gesetzlicher Besserungsversuch gelten
soll, jedesmal vorher vernommen und das Erkenntuis muß unter Beziehung auf diese Gesetzes-
stelle erteilt werden. Auf den zweiten Verweis ist zur Androhung der Dienstentlassung zu
schreiten und, wenn diese nicht fruchtet, in dem weitern Falle die Entlassung auszusprechen.
In schwereren Fällen kann die Dienstentlassung ohne vorausgegangene Besserungsversuche
sofort stattfinden, wenn andernfalls das staatliche oder Gemeinde-Interesse in hohem Grad
gefährdet wäre.
g 26.
Auch aus anderen Ursachen, welche die Dienstführung sehr erschweren oder vereiteln, kann
auf Antrag des Bürgerausschusses die Dienstentlassung stattfinden, die des Oberbürgermeisters
P erplece Artikel 11 Ziffer III des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1871 Nr. LI).
Gesebes= und Zerordnungsblatt 1906. 83