596 XIV.
selbst auf bloße Vernehmung des Bürgerausschusses, wenn dessen Dienstführung das staatliche
Interesse in schwerer Weise gefährdet; die Ursachen müssen nach gepflogener Untersuchung in
dem Erkenntnis angegeben und der Gemeinde und den Beteiligten eröffnet werden.
Der in diesem Falle oder nach Maßgabe der §§ 24 und 25 Entlassene kann, sofern er
überhaupt noch wählbar ist, erst nach Verfluß einer gesetzlichen Dienstperiode wieder gewählt werden.
Bezüglich der Ansprüche des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister auf Pension steht
die auf Grund des gegenwärtigen § 26 erfolgte Dienstentlassung dem wegen Dienstunfähigkeit
im Sinne des § 19 d erfolgenden Dienstaustritte gleich.
§ 27.
Wenn gegen einen der in § 21 genannten Gemeindebeamten wegen Schulden die Voll-
streckung vollzogen werden muß, so findet die Dienstentlassung statt, sofern seine Vermögens-
verhältnisse zerrüttet sind.
§ 28.
In allen in den §§ 23 bis 27 erwähnten Fällen führt die nächstvorgesetzte Staats-
verwaltungsstelle die Untersuchung; die Entscheidung steht dem Bezirksrat zu.
Gegen Entschließungen der Verwaltungsbehörden, welche die Dienstentlassung von Gemeinde-
beamten aussprechen, steht den Entlassenen binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung
der die Entlassung verfügenden Entschließung an gerechnet, die Klage bei dem Verwaltungs-
gerichtshofe gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungerechtspflege
betreffend, zu.
Zweites Kapitel (88 29 bis 32).
Fällt weg.
Drittes Kapitel.
Von dem Bürgerausschuß.
§ 33.
Der städtische Bürgerausschuß besteht:
a. aus den Mitgliedern des Stadtrats,
b. aus den gewählten Stadtverordneten.
Derselbe tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung in den andern Gemeinden.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in Städten
bis zu 1000 Bürgen 60
mit 1001 bis 1500 Bürgern. 72
mit 1501 bis 2000 Bürgern. 81.
mit mehr als 2000 Bürgern 96.