Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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Andererseits genügt, um die Befreiung auszuschließen, jegliche wirtschaftliche Benützung des 
Gebäudes als solchen. Ruinen sind überhaupt keine Gebäude im Sinne des Gesetzes und 
deshalb nicht als solche zu veranlagen. 
43. 
1. Die Unterbringung von Behörden des Reichs, des Staats, der Gemeinden und Kreise Zu 8 39 Ab- 
gilt stets als öffentlicher Zweck, die Bereitstellung von Dienstwohnungen dagegen sowie der freien 
Wohnungen im Sinne der §§ 17 und 26 des Beamtengesetzes und des § 39 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes nur dann, wenn sie sich in einem der nach § 39 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes 
befreiten Gebäude oder deren Zugehörden befinden; Gebände, die ausschließlich zur Unterbringung 
von Dienstwohnungen bestimmt sind, sind daher zu veranlagen. Einzelstehende Dienstwohn- 
gebäude jedoch, wie Häuser für Bahnwarte, Brückenwarte, Straßenwarte und dergleichen, die 
notwendig sind, um den betreffenden Bediensteten die Ausübung ihres öffentlichen Dienstes an 
dieser Stelle möglich zu machen, sind auch dann nicht zu veranlagen, wenn sich darin außer 
den Wohnungen keine weiteren für öffentliche Zwecke bestimmten Räume befinden. Das Gleiche 
gilt auch für andere eigene Dienstwohngebäude, sofern sie sich als Zugehörden zu den für öffent- 
liche Zwecke bestimmten und deshalb steuerfreien Gebäuden darstellen. Als solche „Zugehörden“ 
sind diese Dienstwohngebäude dann anzusehen, wenn sie für Beamte 2c. der betreffenden Anstalt rc. 
bestimmt sind und mit dem Hauptgebäude auf der gleichen Hofraite liegen oder doch wenigstens 
derart gelegen sind, daß sie sich noch als ein zusammengehöriges Ganzes ansehen lassen. 
2. Wie die Dienstwohnungen sind auch die den Dienstwohnungsinhabern zugewiesenen 
Dienstgärten zu behandeln; sie sind also nur dann nicht zu veranlagen, wenn sie zu steuerfreien 
Dienstwohnungen gehören (§ 28 Absatz 7 dieser Verordnung). Sind sie als Bestandteil einer 
Hofraite im Sinne von § 41 Absatz 2 des Gesetzes anzusehen, so folgen sie hinsichtlich der 
Besteuerung dem Gebäude (§ 45 Absatz 2 dieser Verordnung). 
* 44. 
1. Sind in den Fällen des § 40 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt abzugrenzende Teile Zu § 40 des 
eines Gebäudeanwesens steuerfrei, so umfaßt die Schätzung nur die steuerpflichtigen Teile, Gesehes. 
andernfalls ist zunächst der Steuerwert des ganzen Anwesens festzustellen und dann der auf 
die steuerpflichtigen Teile entfallende Betrag auszuscheiden. Hiernach sind beispielsweise die 
Verwaltungsgebäude der staatlichen Salinenämter wegen ihrer gemischten Benützung nur mit 
einem Bruchteil ihres Werts zu veranlagen. Dienstwohnungen in solchen Gebäuden mit gemischter 
Benützungsart sind ganz frei zu lassen. 
2. Wenn ein Gebäudekomplex zum Teil von der Veranlagung frei, zum Teil aber zu ver- 
anlagen ist, so muß je nach den Umständen des Falls ein entsprechender Teil der Hofraite und 
der etwa weiter mitzuschätzenden Grundstücke (§ 41 Absatz 1 und 2 des Gesetzes) von der 
Veranlagung frei bleiben. Mangels eines anderen zutreffendern Verteilungsmaßstabes hat die 
Verteilung im Verhältnis der Größe der mit steuerfreien und steuerpflichtigen Gebäuden über- 
bauten Flächen zu erfolgen.
	        
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