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Andererseits genügt, um die Befreiung auszuschließen, jegliche wirtschaftliche Benützung des
Gebäudes als solchen. Ruinen sind überhaupt keine Gebäude im Sinne des Gesetzes und
deshalb nicht als solche zu veranlagen.
43.
1. Die Unterbringung von Behörden des Reichs, des Staats, der Gemeinden und Kreise Zu 8 39 Ab-
gilt stets als öffentlicher Zweck, die Bereitstellung von Dienstwohnungen dagegen sowie der freien
Wohnungen im Sinne der §§ 17 und 26 des Beamtengesetzes und des § 39 des Elementar-
unterrichtsgesetzes nur dann, wenn sie sich in einem der nach § 39 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes
befreiten Gebäude oder deren Zugehörden befinden; Gebände, die ausschließlich zur Unterbringung
von Dienstwohnungen bestimmt sind, sind daher zu veranlagen. Einzelstehende Dienstwohn-
gebäude jedoch, wie Häuser für Bahnwarte, Brückenwarte, Straßenwarte und dergleichen, die
notwendig sind, um den betreffenden Bediensteten die Ausübung ihres öffentlichen Dienstes an
dieser Stelle möglich zu machen, sind auch dann nicht zu veranlagen, wenn sich darin außer
den Wohnungen keine weiteren für öffentliche Zwecke bestimmten Räume befinden. Das Gleiche
gilt auch für andere eigene Dienstwohngebäude, sofern sie sich als Zugehörden zu den für öffent-
liche Zwecke bestimmten und deshalb steuerfreien Gebäuden darstellen. Als solche „Zugehörden“
sind diese Dienstwohngebäude dann anzusehen, wenn sie für Beamte 2c. der betreffenden Anstalt rc.
bestimmt sind und mit dem Hauptgebäude auf der gleichen Hofraite liegen oder doch wenigstens
derart gelegen sind, daß sie sich noch als ein zusammengehöriges Ganzes ansehen lassen.
2. Wie die Dienstwohnungen sind auch die den Dienstwohnungsinhabern zugewiesenen
Dienstgärten zu behandeln; sie sind also nur dann nicht zu veranlagen, wenn sie zu steuerfreien
Dienstwohnungen gehören (§ 28 Absatz 7 dieser Verordnung). Sind sie als Bestandteil einer
Hofraite im Sinne von § 41 Absatz 2 des Gesetzes anzusehen, so folgen sie hinsichtlich der
Besteuerung dem Gebäude (§ 45 Absatz 2 dieser Verordnung).
* 44.
1. Sind in den Fällen des § 40 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt abzugrenzende Teile Zu § 40 des
eines Gebäudeanwesens steuerfrei, so umfaßt die Schätzung nur die steuerpflichtigen Teile, Gesehes.
andernfalls ist zunächst der Steuerwert des ganzen Anwesens festzustellen und dann der auf
die steuerpflichtigen Teile entfallende Betrag auszuscheiden. Hiernach sind beispielsweise die
Verwaltungsgebäude der staatlichen Salinenämter wegen ihrer gemischten Benützung nur mit
einem Bruchteil ihres Werts zu veranlagen. Dienstwohnungen in solchen Gebäuden mit gemischter
Benützungsart sind ganz frei zu lassen.
2. Wenn ein Gebäudekomplex zum Teil von der Veranlagung frei, zum Teil aber zu ver-
anlagen ist, so muß je nach den Umständen des Falls ein entsprechender Teil der Hofraite und
der etwa weiter mitzuschätzenden Grundstücke (§ 41 Absatz 1 und 2 des Gesetzes) von der
Veranlagung frei bleiben. Mangels eines anderen zutreffendern Verteilungsmaßstabes hat die
Verteilung im Verhältnis der Größe der mit steuerfreien und steuerpflichtigen Gebäuden über-
bauten Flächen zu erfolgen.