Zu § 61 des
Gesetzes.
752 LII.
5 Wer mit land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Handel treibt, also solche regel-
mäßig an= und verkauft, ist hinsichtlich seines Handels schlechthin als Gewerbetreibender anzu-
sehen und zwar auch hinsichtlich des Verkaufs der Erzeugnisse seiner selbstbewirtschafteten
Grundstücke.
sicherung auf Gegenseitigkeit noch andere Geschäfte (wie z. B. die Versicherung, bei der das
Verhältnis der Gegenseitigkeit nicht besteht, eine Sparkasse, eine Hinterlegungsanstalt) betreibt,
so ist sie hinsichtlich dieses Teils ihres Betriebs als gewerbliche Unternehmung anzusehen und
mit dem diesem Teil des Unternehmens gewidmeten Betriebskapital vermögenssteuerpflichtig.
7. Nach § 50 Ziffer 2 des Gesetzes sind Privat-Kranken-, Irren= 2c. Anstalten regel-
mäßig als Gewerbsunternehmungen zu behandeln, ebenso Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten,
insbesondere solche mit Pensionsbetrieb. Offentliche Kranken= 2c Anstalten und ebenso
öffentliche Unterrichtsanstalten d. h. solche Anstalten, welche Unternehmungen juristischer
Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches), sind dagegen, sofern sie
nicht schon auf Grund von § 51 Ziffer 1 des Gesetzes steuerfrei sind, schon deswegen nicht
mit ihrem Betriebsvermögen zu veranlagen, weil bei ihnen in der Regel die Absicht der Gewinn-
erzielung (vergleiche Absatz 1 dieses Paragraphen) nicht zu unterstellen ist. — Die Ausübung
der Heilkunde durch andere als approbierte Arzte ist stets als Gewerbsunternehmen zu behandeln,
insbesondere gehören hierher die Zahntechniker, Heilgehilfen, Naturärzte und dergleichen.
8. Die unter Gemeindebürgschaft stehenden Sparkassen sind hinsichtlich ihres gesamten
Betriebs einschließlich der ihnen nach § 4 des Gesetzes vom 9. April 1880 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 109) gestatteten anderen Geschäftszweige (Waisenkasse, Leihanstalt,
Hinterlegungsanstalt) nicht als Gewerbsunternehmungen anzusehen. Ebenso sind die auf Gegen-
seitigkeit gegründeten sogenannten Privatsparkassen zu behandeln.
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1. „Offentlichen Zwecken“ dient eine gewerbliche Unternehmung des Reichs, Staats re.
dann, wenn sie Zwecken der Allgemeinheit unmittelbar dient. Im „ffentlichen Interesse
betrieben“ ist eine Unternehmung nicht schon deshalb, weil der aus ihr erzielte Gewinn in die
Staats= 2c. Kasse fließt und so öffentlichen Zwecken zugeführt wird; sie muß vielmehr außer
dem fiskalischen Zweck noch einen weiteren Nutzen für die Allgemeinheit haben. Zu den
befreiten Unternehmungen ist somit beispielsweise zu rechnen der Bau und Betrieb von Eisen-
bahnen durch den Staat, der Gewerbebetrieb in den Straf-, Heil= und Pflegeanstalten des
Staats, der staatlichen Badeanstalten und der Münzstätte, die von Gemeinden betriebenen
Gasanstalten und Elektrizitätswerke, soweit sie dem eigenen Zwecke der Gemeinden dienen,
ferner die von Gemeinden betriebenen Straßenbahnen, Kanalisationswasserwerke, Abfuhranstalten,
Schlachthäuser, Volksbäder und dergleichen. Die vom Großherzoglichen Domänenärar betriebenen
Unternehmungen dagegen sind zu veranlagen, ebenso die Staatssalinen, soweit ihr Betriebs-
vermögen der Salzgewinnung und Salzverwertung gewidmet ist.