Nr. LVII. 849
Gesebes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, M0ontag den 31. Dezember 1906.
Jnhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: die Abänderung der Vogeljagdordnung für den Untersee und Rhein betreffend; des Ministeriums
der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe
betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 29. Dezember 1906.)
Die Abänderung der Vogeljagdordnung für den Untersee und Rhein betreffend.
Auf Grund einer Ubereinkunft der Großherzoglichen Regierung mit dem Schweizerischen
Bundesrat hat der § 6 der in beiden Staaten gleichlautend erlassenen Vogeljagdordnung für
den Untersee und Rhein vom 7./18. Dezember 1897 (Bekanntmachung vom 25. März 1898
— Gesetzes= und Verordnungsblatt 1898 Seite 232 —) die nachfolgende Fassung erhalten:
86.
Die Wasserjagd darf nur zur Tageszeit ausgeübt werden.
Als Nachtzeit gilt die Zeit
im November
„Dezember von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens,
„Januar
„ Februar 1 r*snbr
„, Oktober von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens,
„ — von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens,
„ August von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens.
Den Jägern ist es verboten, sich später als eine halbe Stunde nach Schluß der Jagdzeit
mit Jagdflinte ausgerüstet auf dem gemeinsamen Jagdgebiet aufzuhalten.
Bei Nebelwetter ist die Jagd untersagt.
Diese Abänderung tritt mit dem 1. Januar 1907 in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1906.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall. Gedemer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 117