Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

II. 17 
8 46. 
Ziffer 7 a erhält folgenden Zusatz: 
„in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im 
Auslande Geborenen männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standes- 
beamten Standesbeurkundungen zugegangen sind;“. 
8 58. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür zu 
setzen: „summarische“. 
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein“ einzufügen: „uach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“. 
8 66. 
In Ziffer Ze ist die Klammer hinter „Marineleil“ wie folgt zu fassen: 
„(Matrosendivisionen: § 23, 2 a, b, c und Za 1 und b; Werftdivisionen: § 23, 2c, 
d und 3 a 2)“. 
8 72. 
Der erste Absatz der Ziffer 1n erhält folgende Fassung: 
„n. Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungsort 
erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Gemeindevorsteher u. s. w.“. 
§ 73. 
Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut: 
ab. Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei sind 
die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskommandeur 
eingehend über die ihnen nach § 111, 1 Absatz 3 obliegenden Pflichten der militärischen 
Unterordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ (§ 111, 1 Absatz 4) 
sowie über ihre demnächstigen Melde= u. s. w. Pflichten, die zuständige Kontroll- 
stelle u. s. w. zu belehren.“ 
§ 80. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die beurlanbten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten 
der militärischen Disziplin unterworfen (§ 111, 1); auch unterliegen sie den 
Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 
über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten 
Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von 
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes. 
J. M G. 56, 57 und 60, 3.“
	        
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