XVII. 197
§ 13.
1. Die im Vorbereitungsdienst befindlichen Rechtspraktikanten sind sorgfältig zu beauf-
sichtigen und nach Maßgabe der §§ 17 bis 23 zu den Geschäften anzuleiten.
2. Sie haben ihre ganze Kraft und Zeit für die praktische Ausbildung in demjenigen
Dienstzweig, in dessen Bereich sie beschäftigt sind, aufzuwenden, die geordneten Dienststunden
einzuhalten und die schriftlichen Arbeiten nicht bloß pünktlich, sondern auch in sorgfältiger
Form zu erledigen.
3. Bei der Übertragung von Arbeiten werden die beschäftigenden Stellen beachten, daß
ausschließlicher Zweck des Vorbereitungsdienstes die wissenschaftliche und praktische Ausbildung
der Rechtspraktikanten ist.
4. Denjenigen Rechtspraktikanten, welche hinsichtlich ihres Vorbereitungsdienstes in den
letzten vier Monaten vor dem regelmäßigen Beginn der zweiten Prüfung stehen, kann nach dem
Ermessen des Dienstvorstandes ein geringeres Maß von Anteilnahme am praktischen Dienst
gestattet werden, immerhin ist aber auch hier zu verlangen, daß der größte Teil der Arbeits-
zeit der praktischen Tätigkeit bei der beschäftigenden Stelle gewidmet wird.
5. Die Rechtspraktikanten haben über den Gang ihres Vorbereitungsdienstes Aufzeichnungen
zu machen und ein Verzeichnis der von ihnen gefertigten größeren Arbeiten zu führen. Bei
der Anfertigung der letzteren haben sie sich durch geeignete Vermerke als Verfasser zu bezeichnen.
8 14.
1. Die Ausbildung der im Vorbereitungsdienst bei den Amtsgerichten, Notariaten und
Bezirksämtern beschäftigten Rechtspraktikanten erfordert auch deren Beizug zu auswärtigen
Geschäften.
2. Hat bei dem Geschäfte ein Aktuar oder Kanzleibeamter mitzuwirken, so ist der Praktikant
regelmäßig an Stelle desselben, nicht neben demselben, beizuziehen.
3. Ist die Mitnahme an Stelle des Aktuars oder Kanzleibeamten nicht tunlich, so sind die
Rechtspraktikanten geeignetenfalls, insoweit ihre Ausbildung dies erfordert, neben demselben
beizuziehen.
4. Die bei Amtsgerichten oder Bezirksämtern beschäftigten Rechtspraktikanten beziehen,
wenn sie neben einem Aktuar oder Kanzleibeamten zu auswärtigen Dienstgeschäften mitgenommen
werden, Ersatz der etwaigen besonderen Reisekosten und die geordnete Diät; ihre Kostenzettel
sind mit der Beurkundung zu versehen, daß die Mitnahme an Stelle des Aktuars oder Kanzlei-
beamten untunlich war, und mit den sonstigen Kostenverzeichnissen der zur Zahlungsanweisung
zuständigen Stelle vorzulegen.
5. Die bei Notariaten beschäftigten Rechtspraktikanten erhalten, wenn sie — sei es an
Stelle eines Kanzleibeamten, sei es neben demselben — zu auswärtigen Dienstgeschäften mit-
genommen werden, für eine Reise in jeder Kalenderwoche neben dem Ersatz der etwaigen
besonderen Reisekosten die geordnete Diät, für weitere in einer Kalenderwoche vorkommende
Reisen nur den Ersatz der etwaigen besonderen Reisekosten; die Kosten sind vom Notariat
Beschäftigung
im
allgemeinen.
Auswärtige
Geschäfle.