Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

204 XVII. 
Wird für die Ausgabe des Kennzeichens die Tätigkeit einer amtlichen Stelle außerhalb 
der Geschäftszeit, d. h. vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags in Anspruch 
genommen, so erhöht sich die Gebühr 
für Kraftwagen auf P0 5#%. 
für Krafträder auf . ...«46 
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kennzeichen an die nächste amtliche Aus- 
gabestelle (Grenzzollamt) abzuliefern. 
Die durch § 14 Absatz 1 a. a. O. für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen 
Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch die in ihrem Heimat- 
lande üblichen Ausweise ersetzt werden. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzenge kann von dem Ministerium des Jnnern 
auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffenden Kraft- 
fahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen und unter- 
liegen demgemäß den Vorschriften der §8 4, 5, 7, 10 a. a. O. Das Ministerium des Innern 
bezeichnet das Bezirksamt, welches die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken 
und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat. 
§ 2. 
Diese Vorschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 1907 außer Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Mai 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
UDr. Sander. 
Verorduung. 
(Vom 14. Mai 1907.) 
Den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffeud. 
Zum Vollzug von § 68 des Gesetzes vom 28. September 1906, die Vermögenssteuer 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIX), wird mit Wirkung vom 1. Jannar 
1908 verordnet: 
§ 1. 
Die Verordnung vom 6. Februar 1901, den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 228), wird geändert, wie folgt: 
1. a. In § 2 Absatz 3 werden die Worte „solche Berechtigungen zu verstehen, welche 
der derzeitigen Grund= und Häusergefällstener unterliegen“ ersetzt durch „die noch 
bestehenden Lehen-, Zins= und Gültgefälle, Weid= und Forstberechtigungen zu ber- 
stehen“;
	        
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