20 II.
Falls unter den namentlich angeforderten Beamten sich einzelne besonders schwer
zu ersetzende befinden, bleibt es den Bahnverwaltungen anheimgestellt, Anträge auf ihre
Belassung in ihren Dienststellen bei der anfordernden Stelle vorzulegen."
Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
„Nach stattgehabter Verteilung, spätestens bis 1. Dezember j. J. reichen die Bahn-
verwaltungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen namentliche Listen der von ihnen
- * bezeichneten Offiziere und Mannschaften nach Muster 21 ein.
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Offiziere
e ber fur und Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen
formationen sind und welche Offiziere als Ersatz für Ausfall zur Verfügung der Juspektion stehen.
ausgewählten Bezüglich der Offiziere und Offizieraspiranten (Vizefeldwebel und Vizewachtmeister)
“ ist jede eingetretene Veränderung durch Tod, Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst,
Überweisung zu einem anderen Bezirkskommando oder zu einer anderen Eisenbahn-
direktion unverzüglich seiteus des bisherigen Bezirkskommandos der Iunspektion der
Verkehrstruppen zu melden.
Ersatz für Abgang an Offizieren wird durch die Inspektion der Verkehrstruppen
aus der Zahl der ihr über den eigentlichen Bedarf zur Verfügung gestellten oberen
Eisenbahnbeamten sicher gestellt und den betreffenden Generalkommandos mitgeteilt.
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die
Generalkommandos im Beuchmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher zu stellen.
Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung des General-
kommandos an die Inspektion der Verkehrstruppen.
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen u. s. w. durch
Vermittlung des zuständigen Kriegsministeriums."“
Muster 12.
Als Ziffer 4 ist einzufügen:
„4. Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Rekrut der militärischen Dicziplin
unterworfen.“
Muster 16.
Zwischen dem 3. und 4. Absatz ist als neuer Absatz einzusügen:
„Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Freiwillige der militärischen
Disziplin unterworfen.“