Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

240 XXI. 
Stangenpferde, 
Zugpferde ll. Vorderpferde, 
. schwere Zugpferde I!, 
ti t II. 
0. Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage □ enthaltenen Gesichts- 
—— punkte als Anhalt dienen. v5 a# 
Das Ergebnis der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten einzu- 
tragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Bürgermeister erhält eine 
Ausfertigung zurück. 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb des Zeitraums 
von 72 Monaten in jedem Musterungsort einmal auch die Fahrzeuge zu prüfen (siehe 
§ 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen 
und in den Vorführungslisten (Anlage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den 
Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Ge- 
höften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Bezirksämtern. 
88B. 
Das Ergebnis der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare 
V., in einer Übersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind durch die betreffenden 
r—. Kavallerie-Brigadekommandeure dem Generalkommando zum 15. September jeden Jahres 
einzureichen. 
Den Bezirksämtern haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter Musterung Ab- 
schriften der Übersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden, welche durch Vermitt- 
lung der Landeskommissäre dem Ministerium des Innern vorzulegen sind. 
§ 9. 
Wesentliche Anderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten, 
welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksämter den Kommissaren mitzuteilen, 
welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und dem Generalkommando Meldung 
erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden 
Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem Ministerium des Innern 
angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
§ 10. 
Im. Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Teile derselben hat das Groß- 
herzogtum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe ausgeworfene 
Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
	        
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