Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 267 
Anlage E (zu § 19). 
  
Nationale 
der 
aus dem Amtsbezirk. . . . Vormusterungsbezirk. 
ausgehobenen Mobilmachungspferde. 
J. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (5 25) ist die Bezeichnung des Truppen- 
teils, für welchen die Pferde bestimmt sind, der überschrift beizufügen. 
2. Die Nationale sind am Schlusse von den Aushebungskommissaren und Taxatoren durch Namens- 
unterschrift und Datum zu vollziehen. 
44.
	        
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