Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

394 XXIX. 
bebauten Grundstück ein Stück abgetrennt, welches als Teil dieses Grundstücks nicht bebaut 
werden durfte, so ist dessen Überbauung auch uach der Trennung unzulässig. 
8 24. 
(1) Lichthöfe, die nur zur Beleuchtung oder Lüftung von Treppenhänsern und — soweit 
dies zulässig — von Nebenräumen dienen, müssen bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen eine 
Grundfläche von mindestens 10 um bei 2,5 m kleinster Vreite erhalten; bei höheren Gebäuden 
muß diese Grundfläche auf die ganze Höhe des Lichthofs um 2 um für jedes Geschoß er- 
weitert werden. 
(2) Bei zusammenhängenden Lichthöfen mehrerer Gebäude muß für jedes Gebäunde die in 
Absatz 1 vorgeschriebene Grundfläche gewahrt bleiben. 
(3) Für Lichthöfe können besondere Anordnungen zur Verhütung der Feuers= und Rauch- 
gefahr getroffen werden. Die Uberdeckung der Lichthöfe mit Glas ist zulässig, sofern eine 
ausreichende Lüftung möglich ist. 
6 25. 
(I1) Jeder unüberbaut bleibende Raum eines Baugrundstücks muß zum Zweck seiner 
Reinigung zugänglich sein; diese Vorschrift gilt auch für solche Lichthöfe, die mit einem Glas- 
dach überdeckt sind. Offene Lichthöfe müssen einen wasserdichten Bodenbelag und geeignete 
Vorrichtungen zur Entwässerung erhalten. 
(2) Durch örtliche Bauordnungen kann vorgeschrieben werden, daß die Höfe mit einem 
festen, den leichten Abfluß des Wassers sichernden Bodenbelag zu versehen sind. 
g 36. 
(1) Jedes Gebäude (Vorder= oder Hintergebäude), welches die ganze Breite eines Grund- 
stücks einnimmt und die einzige Möglichkeit des Durchgangsverkehrs von der Straße zu anderen 
Gebäuden, Gebäudeteilen, Höfen oder Gärten auf demselben Grundstück bietet, muß einen 
Durchgang (nötigenfalls auch mehrere) von überall mindestens 1,50 m lichter Breite und 
2,20 m lichter Höhe erhalten; dieser Durchgang muß hell sein, einen möglichst ebenen und 
geraden Verlauf erhalten und darf durch irgend welche Teile des Rohbaues oder inneren Ausbaues 
nicht eingeschränkt werden. 
(2) Wo es im Interesse der Feuerlösch= und Rettungsmaßregeln erforderlich erscheint, 
können statt der Durchgänge Durchfahrten vorgeschrieben werden. Bezüglich der Anordnung 
und Größe solcher Durchfahrten sind die Abmessungen des Baugrundstücks, die Art der Anlage 
und Verwendung der auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäude, die Dichtigkeit der 
Bewohnung, Höhe und Umfang der Hinter= und Seitengebäude und dergleichen in Betracht 
zu ziehen. 
(3) Bestehende Durchgänge oder Durchfahrten dürfen ohne Erlaubnis des Bezirksamts 
nicht beseitigt oder geändert werden.
	        
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