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87.
Mittwirlung Die Behörden der politischen Gemeinden und die Polizeibehörden sind verpflichtet, den
der ememm e örtlichen Kirchenbehörden bei den Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit nach Tunlichkeit
und Polizei « )g
behörden. an die Hand zu gehen.
*ie
2
Fertigung 1. Die örtlichen Kirchenbehörden machen nach Anleitung des Musters 2 aus den endgültig
uon ushigen festgestellten Listen Auszüge bezüglich der katholischerseits ermittelten Kirchensteuerpflichtigen und
Ermittelungs-Uehmen solche zu ihren Akten
listen. 2. In den Fällen des § 5 Absatz 3 sind für die einzelnen beteiligten Pfarrbezirke (Kirch-
Muster 2. spiele) gesonderte Auszüge zu fertigen und in diese die kirchensteuerpflichtigen Einwohner des
E fraglichen Steuerdistrikts nur insoweit aufzunehmen, als sie dem betreffenden Pfarrbezirke
(Kirchspiel) angehören.
§59.
Beurkunng 1. Die endgültig festgestellten Ermittelungslisten werden von den örtlichen Kirchenbehörden
jü — und zwar in den Fällen des § 5 Absatz 3 von jenen der sämtlichen beteiligten Pfarrbezirke
Ermittelungs- (Kirchspiele) — mit der Beurkundung versehen, daß die Feststellungen über die Bekenntnis-
Aalten dunch angehörigkeit ordnungsgemäß erfolgt und die erforderlichen Auszüge gemacht sind, und hierauf
Kirchen. dem Steuerkommissär zurückgesandt.
behörden. 2. Das für die Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit vorgeschriebene Verfahren
ist tunlichst zu beschlennigen.
10.
Vormerkung Der Stenerkommissär macht aus den an ihn zurückkommenden Listen bezüglich der katho-
2 bgett lischerseits ermittelten Kirchensteuerpflichtigen die erforderlichen Vormerkungen in den Katastern.
mittelungen in 3
den Katastern. 8 11.
Entschödigung Die örtlichen Kirchenbehörden erhalten für den ihnen aus Anlaß der Feststellungen über
Puer Gulien die Bekenntnisangehörigkeit zu Zwecken der allgemeinen Kirchensteuer entstehenden Aufwand
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auf gehörig begründeten Nachweis hin Ersatz aus der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse.
ihnen ent-
stehenden Auf-
wand.
2. Anlage der Erhebungsregister.
12.
Grundlagen. 1. Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und nach erfolgter Vervoll-
ständigung der Bekenntnisfeststellung legt der Steuerkommissär auf Grund der Staatssteuer-
kataster über die Vermögens= und Einkommenstener für jeden ihm zugeteilten Steuerdistrikt, in
welchem katholischerseits in Betracht kommende Kirchensteuerpflichtige ermittelt wurden, das
Erhebungsregister über die allgemeine Kirchensteuer für das neue Jahr an.