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2. Das Kirchensteuerjahr, d. h. das Jahr, für welches die Kirchensteuer festgestellt und
erhoben wird, ist das Kalenderjahr.
8 13.
1. Die Anlegung des Erhebungsregisters für den einzelnen Steuerdistrikt hat nach dem Bestunmungen
angeschlossenen Muster 3 zu geschehen, indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand aiber die
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und Wohnung beziehungsweise Wohnort der Kirchenstenerpflichtigen — in der Regel in alpha= Erhebungs-
betischer Folge der Namen und in den Spalten 3 und 5 die zur allgemeinen Kirchensteuer registers.
beizuziehenden Steueranschläge eingetragen werden. Wuster g
2. Werden für die Teile eines Steuerdistrikts die Staatssteuerregister getrennt aufgestelt.
so sind die Erhebungsregister für die allgemeine Kirchensteuer gleichfalls getrennt aufzustellen.
3. Wo dies zweckmäßig erscheint, kann der Steuerkommissär, wenn mehrere Steuerdistrikte
seines Bezirks einer und derselben Erhebungsstelle (§ 30) zugeteilt sind, von der Anlage getrennter
Erhebungsregister für die in Betracht kommenden Steunerdistrikte absehen und statt dessen ein
gemeinschaftliches Erhebungsregister mit durchlaufenden Ordnungszahlen für die Erhebungs-
stelle fertigen. Dasselbe zerfällt in so viele Abteilungen, als zu der betreffenden Stelle Steuer-
distrikte gehören, in welchen Steuerpflichtige ermittelt wurden. Mit jeder Abteilung ist eine
neue Seite zu beginnen.
8 14.
1. Alle im Staatssteuerkataster enthaltenen natürlichen Personen sind unter der Voraus- Die auf—
setzung, daß die sonstigen Erfordernisse für den Beizug zur allgemeinen Kirchensteuer bei ihnen sndehmenen
vorliegen, in die Erhebungsregister aufzunehmen, sofern die Staatssteueranlage nicht bereits
seit dem letzten Abundzuschreiben für das ganze in Betracht kommende Erhebungsjahr wieder
aufgehoben wurde.
2. Bei dem Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht sind auch
solche Personen in die Erhebungsregister aufzunehmen, welche sowohl im Großherzogtum als
auch außerhalb des Großherzogtums einen Wohnsitz haben.
3. Die einem Militärkirchenverband angehörigen Personen bleiben ganz außer Betracht
(vergleiche § 6 Absatz 3).
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1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur allgemeinen Kirchensteuer beizuziehenden Die ein-
Steueranschläge in den zur staatlichen Besteuerung veranlagten Beträgen einzutragen, soweit uragenden
nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung getroffen ist. anschläge.
2. Wenn einzelne Kirchensteuerpflichtige sowohl mit Einkommensteueranschlägen als auch
mit Vermögenssteueranschlägen zur Staatssteuer veranlagt sind, aber entweder
a. ihre Einkommensteueranschläge unter 250 Mark oder
b. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3000 Mark betragen,
so sind bei ihnen ersterenfalls (1) nur die vorhandenen Vermögenssteueranschläge oder letzteren-
falls (b) nur die vorhandenen Einkommensteueranschläge in die hiefür bestimmten Spalten auf-
zunehmen.