Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 551 
2. Das Kirchensteuerjahr, d. h. das Jahr, für welches die Kirchensteuer festgestellt und 
erhoben wird, ist das Kalenderjahr. 
8 13. 
1. Die Anlegung des Erhebungsregisters für den einzelnen Steuerdistrikt hat nach dem Bestunmungen 
angeschlossenen Muster 3 zu geschehen, indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand aiber die 
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und Wohnung beziehungsweise Wohnort der Kirchenstenerpflichtigen — in der Regel in alpha= Erhebungs- 
betischer Folge der Namen und in den Spalten 3 und 5 die zur allgemeinen Kirchensteuer registers. 
beizuziehenden Steueranschläge eingetragen werden. Wuster g 
2. Werden für die Teile eines Steuerdistrikts die Staatssteuerregister getrennt aufgestelt. 
so sind die Erhebungsregister für die allgemeine Kirchensteuer gleichfalls getrennt aufzustellen. 
3. Wo dies zweckmäßig erscheint, kann der Steuerkommissär, wenn mehrere Steuerdistrikte 
seines Bezirks einer und derselben Erhebungsstelle (§ 30) zugeteilt sind, von der Anlage getrennter 
Erhebungsregister für die in Betracht kommenden Steunerdistrikte absehen und statt dessen ein 
gemeinschaftliches Erhebungsregister mit durchlaufenden Ordnungszahlen für die Erhebungs- 
stelle fertigen. Dasselbe zerfällt in so viele Abteilungen, als zu der betreffenden Stelle Steuer- 
distrikte gehören, in welchen Steuerpflichtige ermittelt wurden. Mit jeder Abteilung ist eine 
neue Seite zu beginnen. 
8 14. 
1. Alle im Staatssteuerkataster enthaltenen natürlichen Personen sind unter der Voraus- Die auf— 
setzung, daß die sonstigen Erfordernisse für den Beizug zur allgemeinen Kirchensteuer bei ihnen sndehmenen 
vorliegen, in die Erhebungsregister aufzunehmen, sofern die Staatssteueranlage nicht bereits 
seit dem letzten Abundzuschreiben für das ganze in Betracht kommende Erhebungsjahr wieder 
aufgehoben wurde. 
2. Bei dem Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht sind auch 
solche Personen in die Erhebungsregister aufzunehmen, welche sowohl im Großherzogtum als 
auch außerhalb des Großherzogtums einen Wohnsitz haben. 
3. Die einem Militärkirchenverband angehörigen Personen bleiben ganz außer Betracht 
(vergleiche § 6 Absatz 3). 
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1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur allgemeinen Kirchensteuer beizuziehenden Die ein- 
Steueranschläge in den zur staatlichen Besteuerung veranlagten Beträgen einzutragen, soweit uragenden 
nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung getroffen ist. anschläge. 
2. Wenn einzelne Kirchensteuerpflichtige sowohl mit Einkommensteueranschlägen als auch 
mit Vermögenssteueranschlägen zur Staatssteuer veranlagt sind, aber entweder 
a. ihre Einkommensteueranschläge unter 250 Mark oder 
b. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3000 Mark betragen, 
so sind bei ihnen ersterenfalls (1) nur die vorhandenen Vermögenssteueranschläge oder letzteren- 
falls (b) nur die vorhandenen Einkommensteueranschläge in die hiefür bestimmten Spalten auf- 
zunehmen.
	        
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