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(so Kirchspiele, welche auf einer Gemarkung sich befinden) zu einem gemeinschaftlichen
Erhebungsbezirk zusammenfassen oder einzelne Gemarkungen (Steuerdistrikte), deren Teile je
für sich mit Nachbargemarkungen im Kirchspielverbande stehen, in ihrem ganzen Umfang dem
einen der beteiligten Kirchspiele zum Steuereinzug zuweisen.
4. Das Verzeichnis der Erhebungsstellen, das vom Oberstiftungsrat aufzustellen und fort-
zuführen ist, wird samt seinen Nachträgen im Staatsanzeiger veröffentlicht.
831.
Ernennung. 1. Die Ernennung des Erhebers erfolgt durch den Stiftungsrat des den Erhebungsbezirk
aunhang, bildenden Kirchspiels (Gesamtkirchspiels). In den Fällen des § 30 Absatz 3 bestimmt der
lung der Oberstiftungsrat soweit nötig den zur Ernennung des Erhebers zuständigen Stiftungsrat.
Erheber. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch den Erzbischöflichen Dekan und das Bezirksamt,
das auch die handgelübdliche Verpflichtung vorzunehmen hat.
2. Durch besondere Vereinbarung kann die Stelle eines Kirchensteuererhebers bei Zu-
stimmung der Gemeindebehörde dem Gemeinderechner (Stadtrechner), ausnahmsweise bei Zu-
stimmung der Steuerdirektion auch dem Staatssteuererheber des betreffeuden Ortes gegen
Vergütung aus der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse übertragen werden.
3. Die Belohnung der Kirchensteuererheber ist nach den vom Oberstiftungsrat im Ein-
verständnis mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem Kultusministerium aufzustellenden
Grundsätzen zu regeln.
2. Fälligkeit der allgemeinen Kirchenstener.
wäligteit ver 1. Die laufende Kirchensteuer ist in einer Summe an dem Tage fällig, unter welchem
Srune die staatliche Vollzugsreiferklärung (8§§ 21 Absatz 3 beziehungsweise 22 Absatz 1) erfolgt.
Fäligkeit der 2. Die Zugänge und Nachträge an allgemeiner Kirchensteuer sind in ihrem ganzgen
ougänge und Betrage an dem Tage fällig, unter welchem sie durch den Steuerkommissär festgestellt werden
actrage. (88 24 Absatz 1 und 26 Absatz 1).
3. Aunforderung.
* 33.
Fultellung der 1. Der Kirchensteuererheber stellt alsbald nach Empfang des Erhebungsregisters sowie
" haucl.“ der Zugangs= und Nachtragsverzeichnisse jedem Pflichtigen einen Forderungszettel nach anliegendem
0. Muster 10 unentgeltlich — entweder persönlich oder in einem verschlossenen Umschlage — zu.
Md 2. Der Forderungszettel hat zu enthalten:
a. Name und Wohnort des Pflichtigen,
b. den Steueranschlag und Steuerfuß sowie die Steuerschuld,
. die Aufforderung, binnen 3 Wochen von der Zustellung des Forderungszettels an
den angeforderten Steuerbetrag zu entrichten,