Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 
Politische Gemeinde: O. 
Pfarramt: N. 
Muster 1 
(zu § 2 K.L.K. St.V.). 
Steuerkommiserbehir X. 
Steuerdistrikt: O 
iste zur Ermittelung 
der zur Katholischen Kirchensteuer für 1910 heizuziehenden Pstichtigen. 
  
  
  
  
  
J. 2. 3. 4. 5. 
! Neligionsbekenmnis bel » 
23. Nane, Stand und Wohnung Verherateten auch des hlil. 
des (Wohnort) unn Sheganen sofern Kirchen Bemerkungen. 
Katasters. der Steuerpflichtigen. pslichtigen dem Steuer,bener E 
u pflicht.“) 
kommtssär angegeben wurde. 
19 Berg Roso, ledig — K — 
31 Burger Franz, Photograph. freireligiös. — Dat nie der kath. Kirche an. 
gehort 
257 Meier Otto, Fabrikarbeiter ausgetreten. — Arezuu vom Jahre 19009 ist 
wirksam, da zur ev. sirche 
übergetrete 
283 Merz Audreas, Wirt beide Ehegatten apostolisc.K Katholisch unant: von Ab- 
katholisch. gabe von Austrillserklärungen. 
ist dem Stiftungesrat nichts 
bekannt. 
346 Reber Gustav, Werkmeister Mann religionslos, FraunsK ½½ #½ #it des Ehemanus vom 
katholisch. Jahre 1908 ist wirksam; die 
Fran ist katholisch. « 
428 JSchleicher Michael, Landwirts-Ww. — — Kath. Mann * gcpenber 
1908 gestorben; 
515 Wirt Friedrich, Färber Mann aus der kath. Nirche K ½ Pussirpslenn 1909 ab- 
ausgetreten, Frau altkath. gegeben: für 1910 noch 
bslichtig, da konsessionslos! 
Die Frau ist altkatyolisch. 
Angelegt XK , den 12. September 1909. 
Großh. Steuerkommissär: 
(Unterschrist.) 
  
  
Für ordnungsmäßige Bekenntnisfeststellung und Auszugsfertigung.“) 
, den 20. September 1909. 
Der tath. Stiftungsrat: ***) 
N. 
  
  
(Unterschriften.) 
*) Hier ist in der durch § 6 der Verordnung vorgeschriebenen Weise anzugeben, ob bei den Genannten katholische 
Kirchensteuer zu beanspruchen ist. 
*# ) Falls Kirchensteuerpflichtige nicht ermittelt wurden, ist zu beurkunden, daß Einträge in Spalte 4 nicht zu machen waren. 
**“) Für zusammengesetzte Kirchspiele) ist diese Beurkundung durch den Gesamlstistungsrat, für nicht zu katholischen Kirch- 
spielen gehörige Steuerdistrikte durch das katholische Pfarramt beziehungsweise die Kuratie auszustellen.
	        
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