Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIX. 617 
ersetzen durch die Worte „Steuerwert und Einkommensteueranschlag“ und „Steuerwerte 
und -anschläge“. 
  
  
3. Die in () gesetzte Bemerkung am Schlusse des Vorberichts hat zu lauten: „(hier sind 
auch etwaige Festsetzungen auf Grund des § 84 Absatz 2 und § 93 Absatz 2 der 
Gemeindeordnung zu vermerken.)“ 
4. Die Berechnung der Umlage und die Anmerkung 2 hierzu erhalten folgende Fassung: 
eeder Steus werte d Umlage oufs 
9.3 Art der Steuerwerte und auschläge. Wr*3 Sien Fiber. lstag der 
steueranschläge in einfachen Causchlag). . 
»ja Es,"«-k-. 
1Liegenschaftssteuerwerte 4101 300 21 8613 
2Steuerwerte des Betriebsvermögens 1490 000 21 3 129 
3Steuerwerte des Kapitalvermögens 453 000 10 453 
4 inkommensteueranschläge und zwar:d#) 
a. vom Einkommen aus öffentlichem 
Dienstverhältnis (§ 94 der Gemeinde- 
ordnungg 180 000 126 2268 
b. vom Einkommen aus T Ve- 
zugsquellen 
Anmerkung: Die getrennte Angaber ist nicht nötig, 
wenn die Umlage von den Einkommensteueranschlägen 
2 K 50 N& von 100 nicht übersteigt. 
zusammen 14 463 
  
  
  
  
*) Anmerkungen: 
2 Wenn sich bei gleichheitlichem Ausschlag des umzulegenden Betrags auf die Summe der Stenerwerte und aanschläge 
eine höhere Umlage als 20 Pfeunig von 100 Mark der auf /16 ermäßigten Steuerwerte des Kapitalvermögens ergibt, so ist 
zunächst die durch die höchstzulässige Belastung dieser Steuerwerte gedeckte Summe zu berechnen, am umzulegenden Betrag 
abzuziehen, worauf der Rest des Umlagebedarfs auf die übrigen Steuerwerte und -zanschläge umgelegt wird. 
Ergibt sich dabei auf 100 Mark Einkommensteueranschlag — dieser im einfachen Betrag — eine Umlage von mehr als 
2 Mark 50 Pfennig, so ist unter O-Z. 1 à der Umlageberechnung die Umlage auf die unter 8 94 Absatz 1 der Gemeindcordnung 
fallenden Einkommensteueranschläge und der Ertrag dieser Umlage besonders darzustellen. 
Was infolge dieser Schranke weniger auf die davon berührten als auf die sonstigen Einkommensteueranschläge gelegt werden 
kann, fällt auf die übrigen Steuerwerte und aanschläge. 
In diesem Falle ist der Umlageertrag O Z. 4 a der Berechnung an 
dem durch die Bürgergenußauflage und die Umlagen von den Steuerwerten des Kapitalvermögens noch nicht gedeckten Aufwand 
abzurechnen und der Rest auf die Steuerwerte der Liegenschaften und des Betriebsvermögens, sowie auf die Einkommensteuer= 
anschläge nach O. Z. 1b umzulegen. 
5. Im Eingang ist zu setzen „a“ und „b“, statt „r“ und „d“. 
6. Der „Anhang A“ fällt weg. 
XVI. 
An Stelle der Beilagen II bis VII treten die anliegenden Muster 1I bis VI.
	        
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