Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

78 X. 
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. ein Geburtsregisterauszug: 
. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; 
. das letzte Zeugnis der Mittelschule oder das Zeugnis einer deutschen Oberschulbehörde 
über den Besitz der in § 1 Absatz a geforderten Kenntnisse; 
ein amtliches Führungszengnis: 
ein nach den dafür bestehenden Vorschriften ausgestelltes Zeugnis eines badischen 
Bahnarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren 
Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und Hörvermögen und fehler- 
freic Sprache hat. 
2. Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen beschließt über die Zulassung zum Vor- 
bereitungsdienst. Die Auswahl unter den Bewerbern geschieht unter Berücksichtigung des 
Bedarfs der Eisenbahnverwaltung. Bewerber, dice acht oder neun Jahreskurse einer deutschen 
Mittelschule mit Erfolg besucht haben, erhalten unter sonst gleichen Verhältnissen den Vorzug. 
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83. 
Beschäftigung. 1. Während der Vorbereitungszeit werden die Eisenbahngehilfen geeigneten Stellen zur 
Erlernung des Dienstes zugeteilt In den ersten neun Monaten des Vorbereitungsdienstes ist 
die Beschäftigung der Gehilfen in der Regel unentgeltlich Nach Ablauf dieser Zeit können sie 
gegen Vergütung beschäftigt werden, soweit bei den Dienststellen Bedarf an Hilfskräften 
vorhanden ist, deren Stellen die Gehilfen auszufüllen befähigt sind. Die näheren Bestimmungen über 
die Einrichtung des Vorbereitungsdienstes und die über den Erfolg desselben zu liefernden 
Nachweise bleiben der Vollzugsverordnung überlassen. 
2. Die Gehilfen haben ihre ganze Zeit und Kraft dem Dienst zu widmen. Vernachlässigt 
ein Gehilfe den Dienst oder erweist er sich für ihn als unbrauchbar oder erscheint er nach 
seiner Führung zur Verwendung im Staatsdienst nicht geeignet, so kann er von der General- 
direktion der Staatseisenbahnen von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der 
Liste der Eisenbahngehilfen gestrichen werden. 
84. 
Militärdienst. 1. Der einjährige Militärdienst, der in die Vorbereitungszeit fällt, wird auf den Vor— 
bereitungsdienst weder ganz noch teilweise angerechnet. 
2. Die während der Vorbereitungszeit auf militärische Üübungen verwendete Zeit wird auf 
den Vorbereitungsdienst nur bis zur Dauer von 16 Wochen angerechnet. 
85. 
Urlaub. Die Zeit, während der ein Gehilfe infolge von Beurlaubungen oder Krantheit dem Vor- 
. bereitungsdienst entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht, 
Krantheit. soweit die Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes während eines Jahres im ganzen den 
Zeitraum von 4 Wochen nicht überstiigen.
	        
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