Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

X. 79 
III. Assistentenprüfung. 
86. 
1. Spätestens mit Ablauf des füuften Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs- 
dienst hat sich der Gehilfe der Assistentenprüfung zu unterziehen. Diese Frist verlängert sich 
um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der Vorbereitungsdienst unterbrochen 
werden mußte. 
2. Die Prüfung wird alljährlich im Frühjahr in Karlsruhe durch einen von der General- 
direktion der Staatseisenbahnen bestellten Prüfungsausschuß vorgenommen, der aus Mitgliedern 
dieser Stelle, sonstigen Beamten der Eisenbahnverwaltung oder geeigneten Lehrkräften zusammen- 
gesetzt wird und in dem ein Mitglied der Generaldirektion den Vorsitz führt. 
3. Für die Teilnahme an der Prüfung hat der Gehilfe 10 zu entrichten. 
87. 
1. Die Anmeldung zur Prüfung ist eigenhändig geschrieben bis zu einem von der General- 
direktion der Staatseisenbahnen zu bezeichnenden Zeitpunkt an diese Stelle zu richten. Die 
Anmeldung muß eine eingehende Darstellung der Tätigteit des sich Meldenden während der 
Vorbereitungszeit enthalten. 
2. Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen beschließt über die Zulassung zur Prüfung. 
Gehilfen, welche nach dem Urteil der Generaldirektion nicht genügend vorbereitet erscheinen, 
werden zur Prüfung nicht zugelassen. 
88. 
Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände: 
1. Entwickelung und jetzige Einrichtung des deutschen Eisenbahnwesens, Ordnung der 
badischen Staatseisenbahnverwaltung und allgemeine Vorschriften für deren Beamte 
und Bedienstete, Verhältnis der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung zur Reichspost-, 
Zoll= und Militärverwaltung. 
2. Die wesentlichen Bestimmungen der deutschen Reichs= und badischen Staatsverfassung 
und die hauptsächlichsten für die Verwaltung der Staatseisenbahnen maßgebenden Gesetze 
und Verordnungen; die Grundzüge der Unfall-, Kranken= und Invalidenversicherung; 
sonstige Wohlfahrtseinrichtungen. 
3. Die Gliederung und die wichtigsten Aufgaben der Reichsbehörden und der badischen 
Staatsbehörden, insbesondere derjenigen, zu denen die Eisenbahnverwaltung die meisten 
Beziehungen hat. 
1. Französische Sprache und Geographie. Auf Wunsch des zu Prüfenden kann die 
Prüfung auch noch auf andere neuere Sprachen ausgedehnt werden. 
5. Einrichtung und Bedeutung des Eisenbahnbudgets, Einrichtung des Eisenbahnrechnungs- 
wesens, der Statiouskassen und Elementarrechnungen. Vorschriften für die Führung 
der Eisenbahnhauptkasse. 
Allgemeines. 
Anmeldung. 
Zulassung. 
Prüfungs. 
gegenstände.
	        
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