Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XI. 83 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. März 1908. 
Juhalt. 
Gesetz: die Vereinigung der Gemeinde Stelten mit der Sladtgemeinde Lörrach betressend. 
Bekauntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügel- 
cholera betressend; die Bekämpfung der Reblaus betreffend; den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
betreffend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 30. März 1908.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Stetten mit der Stadtgemeinde Lörrach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Stetten wird auf den 1. April 1908 aufgelöst und mit der Stadtgemeinde 
Lörrach zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Stetten die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Lörrach. 
Mit der Eingemeindung werden die Gemeindebürger von Stetten Gemeindebürger von 
Lörrach. 
83. 
Der in Stetten bestehende Bürgernutzen wird beibehalten. Genußberechtigt daran sind 
alle diejenigen, welche am Tag der Vereinigung Gemeindebürger von Stetten sind, sowie 
diejenigen, welche ihr Bürgerrecht durch Abstammung oder Legitimation von Gemeindebürgern 
von Stetten ableiten und in der Folge antreten. Jedoch erhalten den Bürgergenuß in den 
nächsten elf Jahren vom Zeitpunkt der Eingemeindung an nur die auf der bisherigen Ge- 
markung Stetten wohnenden Genußberechtigten und es kommt während Hiese Zeit hinsichtlich 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.