Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XII. 91 
8 10. 
Oer Lehrplan umfaßt: 
– 
1. Volkswirtschaft einschließlich der Handelsgeschichte und Wirtschaftsgeographie, 
2. 
Rechtslehre, 
3. Warenkunde, Technologie, 
4. 
5 
6 
Theorie und Praxis der Handelstechnik, 
5. Methodik des kaufmännischen Unterrichts, 
ʒ. fremde Sprachen, 
. allgemeine Geisteswissenschaften. 
Der Unterricht wird erteilt in Form von Vorlesungen, Ubungen, Repetitorien, Besuchen 
von Verkehrseinrichtungen, kommerziellen und industriellen Anlagen. Zum Handelslehrfach 
sich ausbildenden Studierenden ist Gelegenheit zu praktischem Unterricht und Übungen an der 
städtischen Handelsfortbildungsschule gegeben. 
f1. 
Zum Besuche der Vorlesungen und Übungen sind ohne Unterschied des Geschlechts berechtigt: 
a. ordentliche Studierende, 
b. 
C. 
d. 
außerordentliche Studierende, 
Hospitanten, 
Hörer. 
Als ordentliche Studierende (Vollhörer) werden aufgenommen: 
1. 
3. 
4 
Abiturienten der neunstufigen deutschen Mittelschulen; 
Kaufleute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erworben 
und die Lehrzeit beendigt haben; 
Personen, welche die für die Zulassung zur Handelslehrerprüfung in einem deutschen 
Bundesstaate vorgeschriebene Vorbildung nachweisen; 
Personen, welche diesen Bedingungen zwar nicht entsprechen, aber nach Ansicht des 
Aufnahmeausschusses eine der in Ziffer 1 bis 3 genannten Vorbildung entsprechende 
Vorbereitung nachweisen. 
Als außerordentliche Studierende (Vollhörer) werden aufgenommen: 
1. 
Kaufleute, welche die Oberklasse der Mannheimer Handelsfortbildungsschule mit Erfolg 
besucht haben, oder durch Schulzeugnis den Besitz gleichwertiger Kenntnisse nachweisen, 
und mindestens zwei Jahre in der Praxis tätig sind; 
2. Personen, welche eine technische Mittelschule absolviert haben. » 
Als Hospitanten können zum Besuche beliebiger Vorlesungen und Übungen zugelassen 
werden: 
1 
ie 
Personen, welche den im zweiten und dritten Absatz genannten Voraussetzungen ge- 
nügen, aber durch persönliche Verhältnisse (höheres Lebensalter, Tätigkeit im Beruf ee.) 
verhindert sind, sich als Studierende einschreiben zu lassen; 
die Studierenden der Universität Heidelberg;
	        
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