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gistern u. s. w. eingetragenen Steuerbeträge und die Verausgabung der Gesamtsumme der
Spalte 10 der Abgangsverzeichnisse und der Abschlußfumme des Unbeibringlichkeitsverzeichnisses
nebst den etwa von dem Erheber verausgabten sonstigen Lasten und Verwaltungskosten unter
Rechnungsabteilung I1 vorzunehmen.
Steuerrück 5. Die beim Abschluß der Rechunung noch ausstehenden Stenerbeträge (Steuerrückstände)
sände. sind in einer Summe in „Rest"“ zu setzen.
6. In der nächsten Rechnung sind diese rückständigen Stenerbeträge unter Rechnungs-
abteilung 12 gleichfalls in einer Summe im Soll vorzutragen. Zugleich sind sie innerhalb
Linie einzeln mit Beifügung der Namen der Schuldner zu verzeichnen, sofern nicht ihre Ver-
einnahmung auf Grund eines zu fertigenden Rückstandsverzeichnisses summarisch erfolgt.
*45.
Verrechnung 1. In der Ausgabe werden unter II X „Lasten und Verwaltungskosten“ außer den schon
— § 44 Absatz 3 erwähnten Steuerabgängen und Rückvergütungen insbesondere die Kosten der
kosten. Feststellung und Erhebung der Kirchensteuer, die Belohnung des Rechners und Erhebers, Ab-
hörgebühren und Aussichtskosten vorgetragen.
Verrechuung 2. Unter II B „Für die Zwecke der Steuer“ kommen nur diesenigen Arten von Ausgaben
der Ausgaben einzeln zum Vortrag, für welche nicht schon in der Rechnung eines kirchlichen Ortsfonds nach
Zwecke .. . . .
der Stener: dessen Zwecksbestimmungen oder in einer mit Genehmigung des Oberkirchenrats für einen
ae imeinzelnen, einzelnen Zweck gebildeten Kasse, z. B. Bankasse für einen Neuban, eine ins Einzelne gehende
Buchung stattfindet.
5. summarisch. 3. Im übrigen geschieht die Verwendung der Kirchensteuergelder und ihre Verausgabung
unter II B der Kirchenstenerrechnung nur summarisch in der Form von Beiträgen, welche
von der Kirchensteuerkasse an die bei Bestreitung der betreffenden Zwecksausgaben mitbeteiligten
Ortsfonds oder an die für einen besonderen Fall gebildete Kasse geleistet werden.
Insbesondere 4. Die Ablieferungen von der Kirchensteuerkasse an die Fonds (Kassen) haben nach Ver-
anelerungen hältnis der keinesfalls zu überschreitenden Voranschlagssätze für die bedachten kirchlichen Be-
Ortskirchen= dürfnisse unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs der beteiligten Fonds und
an au Kassen zu geschehen.
5 Bei einem nach Fertigstellung der Register sich etwa ergebenden Minderertrag der
Stener gegenüber dem Voranschlag sind die voranschlagsmäßigen Ansprüche der Fonds an die
Kirchensteuerkasse, d. h. die Beiträge aus der letzteren, verhältnismäßig zu kürzen. Die Ab-
lieferungen sind stets in dem Maße anzuweisen und zu vollziehen, daß in der Kirchensteuer
kasse, namentlich auch beim Jahresabschluß, kein großer Kassenvorrat verbleibt. Die bewirkten
Ablieferungen hat sich der Kirchensteuerrechner von dem empfangenden Verrechner in einem
der Rechnung der Kirchensteuerkasse anzuschließenden Ablieferungsheft fortlaufend bescheinigen
zu lassen. Dafür hat er zu den Rechnungen der empfangenden Fonds (Kassen) Gegenscheine
auszustellen und am Ende der Rechnungsperiode für jeden Fonds (Kasse) getrennt ein Ver-
zeichnis der geleisteten Beiträge zu fertigen. Die Richtigkeit dieses Verzeichnisses sowie jene des