Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

140 XVIII 
gistern u. s. w. eingetragenen Steuerbeträge und die Verausgabung der Gesamtsumme der 
Spalte 10 der Abgangsverzeichnisse und der Abschlußfumme des Unbeibringlichkeitsverzeichnisses 
nebst den etwa von dem Erheber verausgabten sonstigen Lasten und Verwaltungskosten unter 
Rechnungsabteilung I1 vorzunehmen. 
Steuerrück 5. Die beim Abschluß der Rechunung noch ausstehenden Stenerbeträge (Steuerrückstände) 
sände. sind in einer Summe in „Rest"“ zu setzen. 
6. In der nächsten Rechnung sind diese rückständigen Stenerbeträge unter Rechnungs- 
abteilung 12 gleichfalls in einer Summe im Soll vorzutragen. Zugleich sind sie innerhalb 
Linie einzeln mit Beifügung der Namen der Schuldner zu verzeichnen, sofern nicht ihre Ver- 
einnahmung auf Grund eines zu fertigenden Rückstandsverzeichnisses summarisch erfolgt. 
*45. 
Verrechnung 1. In der Ausgabe werden unter II X „Lasten und Verwaltungskosten“ außer den schon 
— § 44 Absatz 3 erwähnten Steuerabgängen und Rückvergütungen insbesondere die Kosten der 
kosten. Feststellung und Erhebung der Kirchensteuer, die Belohnung des Rechners und Erhebers, Ab- 
hörgebühren und Aussichtskosten vorgetragen. 
Verrechuung 2. Unter II B „Für die Zwecke der Steuer“ kommen nur diesenigen Arten von Ausgaben 
der Ausgaben einzeln zum Vortrag, für welche nicht schon in der Rechnung eines kirchlichen Ortsfonds nach 
Zwecke .. . . . 
der Stener: dessen Zwecksbestimmungen oder in einer mit Genehmigung des Oberkirchenrats für einen 
ae imeinzelnen, einzelnen Zweck gebildeten Kasse, z. B. Bankasse für einen Neuban, eine ins Einzelne gehende 
Buchung stattfindet. 
5. summarisch. 3. Im übrigen geschieht die Verwendung der Kirchensteuergelder und ihre Verausgabung 
unter II B der Kirchenstenerrechnung nur summarisch in der Form von Beiträgen, welche 
von der Kirchensteuerkasse an die bei Bestreitung der betreffenden Zwecksausgaben mitbeteiligten 
Ortsfonds oder an die für einen besonderen Fall gebildete Kasse geleistet werden. 
Insbesondere 4. Die Ablieferungen von der Kirchensteuerkasse an die Fonds (Kassen) haben nach Ver- 
anelerungen hältnis der keinesfalls zu überschreitenden Voranschlagssätze für die bedachten kirchlichen Be- 
Ortskirchen= dürfnisse unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs der beteiligten Fonds und 
an au Kassen zu geschehen. 
5 Bei einem nach Fertigstellung der Register sich etwa ergebenden Minderertrag der 
Stener gegenüber dem Voranschlag sind die voranschlagsmäßigen Ansprüche der Fonds an die 
Kirchensteuerkasse, d. h. die Beiträge aus der letzteren, verhältnismäßig zu kürzen. Die Ab- 
lieferungen sind stets in dem Maße anzuweisen und zu vollziehen, daß in der Kirchensteuer 
kasse, namentlich auch beim Jahresabschluß, kein großer Kassenvorrat verbleibt. Die bewirkten 
Ablieferungen hat sich der Kirchensteuerrechner von dem empfangenden Verrechner in einem 
der Rechnung der Kirchensteuerkasse anzuschließenden Ablieferungsheft fortlaufend bescheinigen 
zu lassen. Dafür hat er zu den Rechnungen der empfangenden Fonds (Kassen) Gegenscheine 
auszustellen und am Ende der Rechnungsperiode für jeden Fonds (Kasse) getrennt ein Ver- 
zeichnis der geleisteten Beiträge zu fertigen. Die Richtigkeit dieses Verzeichnisses sowie jene des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.