Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

ferner 
XXI. 209 
der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht, der Ortspolizeibehörde oder der Gendarmerie 
und zwar der am nächsten zu erreichenden dieser Stellen anzuzeigen; 
Halles zu vermeiden, was zur Übertragung ansteckender Krankheiten durch ihre Person 
führen könnte, insbesondere nach Pflege und Berührung von mit ansteckenden Krank— 
heiten behafteten Personen und nach einer Tätigkeit an Leichen der an solchen 
Krankheiten Verstorbenen eine gründliche Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, 
ihrer Kleidung und Wäsche, sowie der von den Kranken benützten oder der mit ihnen 
in Berührung gekommenen Gegenstände (Instrumente u. s. w.) vorzunehmen; 
allen Auflagen nachzukommen, die ihnen im Einzelfalle vom Bezirksamt in Bezug 
auf die Ausübung ihres Berufes mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen 
Gesundheitspflege, der öffentlichen Sittlichkeit oder der persönlichen Sicherheit gemacht 
werden. 
83. 
Kraukenwärter und -wärterinnen, Wochenpflegerinnen, Heildiener und Heilgehilfen sind 
verpflichtet: 
Hihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, insbesondere bei der Pflege der ihnen 
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anvertrauten Kranken und bei den ihnen zufallenden Hilfeleistungen die nötige Sorg- 
falt, Aufmerksamkeit und Vorsicht anzuwenden; 
hinsichtlich der in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen, soweit sie 
nicht zu deren Anzeige verpflichtet sind (§ 2 Ziffer 1 und 2), Verschwiegenheit 
zu beobachten; 
den zugezogenen Arzt in seiner Tätigkeit zu unterstützen, die hinsichtlich der Pflege 
und Hilfeleistung von ihm und gegebenenfalls — insbesondere bei ansteckenden Krank- 
heiten — von dem Bezirksarzt getroffenen Anordnungen gewissenhaft auszuführen, 
sowie für sichere Aufbewahrung der bei der Pflege verwendeten giftigen Arzneimittel 
Sorge zu tragen; 
sich jeglicher Beurteilung der ärztlichen Anordnungen, sowie der Empfehlung des 
Beizugs eines bestimmten Arztes zu enthalten; 
. Arzneimittel, die dem freien Verkehr entzogen sind, weder zu verordnen, noch anzu- 
wenden oder anzupreisen; 
. bei Kranken des anderen Geschlechts, abgesehen von dringenden Notfällen, keine Hilfe- 
leistungen, welche gegen die Schicklichkeit verstoßen, vorzunehmen. 
Ohne ärztliche Anordnung sind dieselben nur befugt, kleine einfache Wunden zu reinigen 
und zu verbinden, Umschläge und Einwickelungen zu machen und sonstige einfache Hilfe- 
leistungen vorzunehmen. 
Im übrigen haben sie sich bei ernsteren Krankheitsfällen der selbständigen Heilbehandlung 
zu enthalten. Eine solche ist nur statthaft in Notfällen, sofern mit der Hilfeleistung ohne 
Gefahr für den Kranken nicht bis zum Eintreffen des Arztes zugewartet werden kann; sie 
haben 
aber in diesen Fällen schleunigst die Zuziehung eines Arztes zu veranlassen und, wenn 
diese verweigert wird, jede selbständige Heiltätigkeit zu unterlassen.
	        
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