ferner
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der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht, der Ortspolizeibehörde oder der Gendarmerie
und zwar der am nächsten zu erreichenden dieser Stellen anzuzeigen;
Halles zu vermeiden, was zur Übertragung ansteckender Krankheiten durch ihre Person
führen könnte, insbesondere nach Pflege und Berührung von mit ansteckenden Krank—
heiten behafteten Personen und nach einer Tätigkeit an Leichen der an solchen
Krankheiten Verstorbenen eine gründliche Reinigung und Desinfektion ihres Körpers,
ihrer Kleidung und Wäsche, sowie der von den Kranken benützten oder der mit ihnen
in Berührung gekommenen Gegenstände (Instrumente u. s. w.) vorzunehmen;
allen Auflagen nachzukommen, die ihnen im Einzelfalle vom Bezirksamt in Bezug
auf die Ausübung ihres Berufes mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen
Gesundheitspflege, der öffentlichen Sittlichkeit oder der persönlichen Sicherheit gemacht
werden.
83.
Kraukenwärter und -wärterinnen, Wochenpflegerinnen, Heildiener und Heilgehilfen sind
verpflichtet:
Hihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, insbesondere bei der Pflege der ihnen
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anvertrauten Kranken und bei den ihnen zufallenden Hilfeleistungen die nötige Sorg-
falt, Aufmerksamkeit und Vorsicht anzuwenden;
hinsichtlich der in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen, soweit sie
nicht zu deren Anzeige verpflichtet sind (§ 2 Ziffer 1 und 2), Verschwiegenheit
zu beobachten;
den zugezogenen Arzt in seiner Tätigkeit zu unterstützen, die hinsichtlich der Pflege
und Hilfeleistung von ihm und gegebenenfalls — insbesondere bei ansteckenden Krank-
heiten — von dem Bezirksarzt getroffenen Anordnungen gewissenhaft auszuführen,
sowie für sichere Aufbewahrung der bei der Pflege verwendeten giftigen Arzneimittel
Sorge zu tragen;
sich jeglicher Beurteilung der ärztlichen Anordnungen, sowie der Empfehlung des
Beizugs eines bestimmten Arztes zu enthalten;
. Arzneimittel, die dem freien Verkehr entzogen sind, weder zu verordnen, noch anzu-
wenden oder anzupreisen;
. bei Kranken des anderen Geschlechts, abgesehen von dringenden Notfällen, keine Hilfe-
leistungen, welche gegen die Schicklichkeit verstoßen, vorzunehmen.
Ohne ärztliche Anordnung sind dieselben nur befugt, kleine einfache Wunden zu reinigen
und zu verbinden, Umschläge und Einwickelungen zu machen und sonstige einfache Hilfe-
leistungen vorzunehmen.
Im übrigen haben sie sich bei ernsteren Krankheitsfällen der selbständigen Heilbehandlung
zu enthalten. Eine solche ist nur statthaft in Notfällen, sofern mit der Hilfeleistung ohne
Gefahr für den Kranken nicht bis zum Eintreffen des Arztes zugewartet werden kann; sie
haben
aber in diesen Fällen schleunigst die Zuziehung eines Arztes zu veranlassen und, wenn
diese verweigert wird, jede selbständige Heiltätigkeit zu unterlassen.