212 XXII.
Bekanntmachung.
(Vom 25. Juni 1908.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Für die Grundstücke der nachstehenden Grundbuchbezirke:
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau
der Grundbuchbezirke Ehrsberg und Häg,
vom Amtsgerichtsbezirk Waldkirch
der Grundbuchbezirke YNach und Katzenmoos,
vom Amtsgerichtsbezirk Neustadt
des Grundbuchbezirks Urach,
vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim
des Grundbuchbezirks Vockenrot für die infolge der Gemarkungsgrenzverlegung aus der
Gemarkung Nassig in die Gemarkung Vockenrot übergehenden Grundstücke, ist das Grundbuch
mit dem 1. Juli 1908 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 25. Juni 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Kiefer.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Juni 1908.)
Das praktische Jahr der Mediziner betreffend.
Zum Vollzuge der §§ 59 bis 63 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 405) haben die beteiligten Bundesregierungen nach-
stehende Vorschriften vereinbart:
I. Anstalten, in denen das praktische Jahr abgeleistet wird.
81.
Die Beschäftigung des Kandidaten während des praktischen Jahres kann an folgenden
Anstalten innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen: