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II. Behandlung innerer Krankheiten.
86.
Von dem praktischen Jahre hat der Kandidat mindestens ein Drittel vorzugsweise der
Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen. Dieser Vorschrift kann nur genügt werden
durch Beschäftigung an allgemeinen Krankenanstalten?), denen ein reiches Material an inneren
Kranken zur Verfügung steht, nicht jedoch durch Beschäftigung an Irrenanstalten, Lungen-
heilstätten und sonstigen Spezialkrankenanstalten, deren Aufgabe ausschließlich in der Behand-
lung einer einzelnen inneren Krankheit oder Krankheitsgruppe besteht. Der Kandidat wird
dies bei der Auswahl der Anstalt, in der er beschäftigt zu werden wünscht, zu berücksichtigen
haben.
III. Annahme des Kandidaten in der Anstalt.
87.
Das praktische Jahr hat sich möglichst unmittelbar an die bestandene Prüfung an—
zuschließen. Soll es später als 4 Wochen nach Beendigung der Prüfung begonnen werden,
so bedarf es der Erlaubnis der Zentralbehörde (8 5).
88.
Das Gesuch des Kandidaten um Beschäftigung an einer im 81 bezeichneten Anstalt ist,
soweit es sich um Universitätskliniken und -Polikliniken und um nichtklinische medizinische
Universitätsinstitute (§ 13, b und d) handelt, an deren Direktor, soweit ermächtigte Anstalten
(§ lc und e) in Frage stehen, an die in dem Verzeichnis II als für die Annahme zuständig
bezeichnete Stelle zu richten.
89.
Damit der Kandidat das praktische Jahr in unmittelbarem Anschlusse an die ärztliche
Prüfung beginnen kann, ist es zweckmäßig, daß er bereits vor Beendigung der Prüfung wegen
künftiger Anuahme in einer Anstalt mit dieser in Verbindung tritt. Sofort nach dem Bestehen
der Prüfung- wird ihm seiteus des Vorsitzenden der Prüfungskommission eine vorläufige Be-
scheinigung hierüber ausgestellt, auf Grund deren er sogleich die Annahme als Praktikant
nachzusuchen hat.
8 10.
Die Anstaltsleitung, an welche sich der Kandidat mit Anfragen oder mit seinem Gesuche
wendet, hat alles zu vermeiden, was den Gang der Verhandlungen und den Eintritt des
Kandidaten verzögern könnte. Stehen der Annahme Bedenken entgegen, so ist der Kandidat
umgehend hiervon zu unterrichten, damit er sich sogleich an eine andere Anstalt wenden kann.
*) Von Kinderkrankenanstalten gill dies nur, wenn in ihnen Kinder aller Altersstusen Aufnahme und alle inneren Krank-
heiten einschließlich der übertragbaren Krankheiten Behandlung sinden.