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84.
Zusammentritt und Beschlußfähigkeit der Landwirtschaftskammer.
Die Landwirtschaftskammer tritt alljährlich einmal zu ihrer ordentlichen Sitzung zusammen.
Außerordentliche Sitzungen sind zu berufen, wenn der Vorstand dies für geboten erachtet,
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Berufung der Land-
wirtschaftskammer erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der „Karlsruher Zeitung“ und
schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Landwirtschaftskammer ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
Die Art der Abstimmung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Abgesehen von den
Fällen des § 8 Absatz 2 des Gesetzes und des § 12 der Satzungen, entscheidet die absolute
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
85.
Der Beschlußfassung der Vollversammlung vorbehaltene Gegenständc.
Der Landwirtschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über:
1. die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mit-
glieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter,
. die jährliche Feststellung des Voranschlages,
. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Rechnungsführers,
die endgiltige Anstellung der Beamten der Landwirtschaftskammer und die Festsetzung
ihrer Vergütungen,
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5. die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften,
6. die Erhebung von Beiträgen,
7. die besondere Verleihung der Wählbarkeit nach § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes,
8. den Ausschluß von Mitgliedern nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes,
9. die Zuwahl von Mitgliedern nach § 3 der Satzungen,
10. die Bildung von Ausschüssen nach § 4 des Gesetzes und die Bestimmung der Auf-
gaben dieser Ausschüsse, vorbehaltlich der Vorschrift in § 8 Absatz 2 der Satzungen,
die Bestimmung der Höhe der den Mitgliedern für die Teilnahme an den Geschäften
der Landwirtschaftskammer zu gewährenden Entschädigung,
12. die Festsetzung und die Anderung der Satzungen,
13. die Festsetzung der Geschäftsordnung und die allgemeinen Bestimmungen über das
Kassen= und Rechnungswesen,
14. die in § 2 letzter Absatz des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirtschaft-
lichen Vereinigungen,
15. die Einteilung der Wahlbezirke und die Feststellung des Verfahrens bei der Wahl in
den Wahlbezirken (§ 9 Ziffer 1 des Gesetzes),
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