Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

J. 5. 
sonstige, in ihr Aufgabengebiet gehörige Fragen aufzugreifen und entsprechende Anträge 
zu stellen. 
Anträge dieser Art sind dem Vorstand der Landwirtschaftskammer zur Bestätigung 
einzureichen. 
Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
8 10. 
Wahlen. 
Die von der Landwirtschaftskammer vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. 
Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. 
Als gewählt gilt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und bei der Zuwahl (§ 6 Absatz 1 
Ziffer 3 des Gesetzes), wer die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. Ergibt sich eine 
solche nicht, so kommen die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
in die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringen ist. 
Bei den übrigen Wahlen entscheidet die relative Stimmenmehrheit. 
1I. 
Bekanntmachungen. 
Die von der Landwirtschaftskammer ausgehenden Bekanntmach ungen sind unter deren 
Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 
812. 
Anderungen der Satzungen. 
Zu einer Anderung der Satzungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der erschienenen 
Mitglieder erforderlich. 
Druck und Verlag von Maisch & Voget in Karlsruye.
	        
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