Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

374 XXXI. 
anderen als disziplinären Gründen an eine gleiche oder höhere Richterstelle oder gemäß 
§ 28 Ziffer 1 oder 2 oder gemäß § 31 in den Ruhestand versetzt werden soll, 
ist das Oberlandesgericht in der für den Digziplinarhof (Ziffer 7) bestimmten 
Besetzung berufen. 
Die Entscheidung erfolgt auf Veranlassung des Justizministeriums. Vor der 
Entscheidung ist dem beteiligten Beamten vollständiges, auf Verlangen mündliches 
Gehör zu geben und sind vom Gericht, sofern erhebliche Tatsachen bestritten sind, 
die erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Ein Rechtsmittel gegen die Ent- 
scheidung findet nicht statt.“ 
In der Ziffer 6b ist statt „gemäß § 36" zu setzen: „gemäß § 35 Absatz 4“. 
52. Nach § 132 sind unter § 132 , folgende Bestimmungen aufzunehmen: 
„Die Hochschulprofessoren und Professoren der Akademie der bildenden Künste. 
Auf die ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren sowie die Professoren 
der Akademie der bildenden Künste finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Höhe des Ruhegehalts durch landesherrliche Entschließung 
festgesetzt wird, wofür der Betrag des Einkommensanschlags die Obergrenze bildet. 
Wegen der Festsetzung des Gehalts für diese Beamten und der Bildung ihres 
Einkommensanschlags trifft die Gehaltsordnung besondere Bestimmungen.“ 
53. In § 134 Ziffer 3 sind die Worte zu streichen: „und die Pflicht zur Zahlung von 
Witwenkassenbeitrag“". 
54. Der § 135 erhält folgende Fassung: 
„Die Offiziere und Mannschaften des Gendarmerickorps gelten nicht als Beamte 
im Sinne dieses Gesetzes; es finden aber auf sie die §§ 16 bis 89 und 95 sowie 
die dazu gehörigen Übergangsbestimmungen, auf Zuruhegesetzte auch die §§ 123 und 
15 Absatz 1 entsprechende Anwendung.“ 
Die Offiziere des Gendarmeriekorps können gemäß § 33 in den einstweiligen 
Ruhestand versetzt werden. 
übergangsbestimmungen. 
Artikel 2. 
Die Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach 
mindestens zehnjähriger etatmäßiger Dienstzeit zum Zwecke der Übernahme der Stellung als 
Oberbürgermeister oder Bürgermeister im inländischen Gemeindedienst oder als Grund= und 
Pfandbuchführer in einer der Städteordnung unterstehenden Stadt aus dem staatlichen Dienste 
freiwillig ausgeschieden ist, sich zur Fortentrichtung des nach seinem Einkommensanschlag im 
Zeitpunkte des Ausscheidens zu bemessenden Witwenkassenbeitrags verpflichtet und diesen Beitrag 
bis zu seinem Tode bezahlt hat, haben Anspruch auf einen Versorgungsgehalt in Höhe von 
siebenzig vom Hundert des nach den Bestimmungen des fünften Abschnitts dieses Gesetzes 
unter Zugrundelegung des letzten Einkommensanschlags zu berechnenden Betrags.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.