Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 417 
Artikel 17b. 
Staatszuschuß zur Beamtenwitwenlasse. 
Soweit der Vermögensertrag und die sonstigen Einnahmen der Beamtenwitwenkasse nicht 
hinreichen, neben den Lasten und Verwaltungskosten die Versorgungsgehalte (auch Benefizien, 
Staatspensionen, Witwen= und Waisengelder) zu bestreiten, ist ihr aus den Mitteln der allge- 
meinen Staatsverwaltung ein Zuschuß in der Höhe des zur Erhaltung des Gleichgewichts der 
Einnahmen und Ausgaben der Kasse erforderlichen Betrags zu leisten. 
Dieser Zuschuß soll jeweils durch den Staatsvoranschlag festgestellt werden. 
4. Der Artikel 18 erhält den folgenden Wortlaut: 
„Wandelbare Bezügc. 
In den Einkommensanschlag eines etatmäßigen Beamten können neben dem Gehalt und 
dem Wohnungsgeld wandelbare Bezüge nur bis zu dem in der Gehaltsordnung festgesetzten 
Betrag aufgenommen werden." 
5. Der Artikel 19 ist zu streichen. 
6. Im Artikel 20 Absatz 2 ist vor dem Wort „Beamten“ das Wort „etatmäßigen“ 
einzuschalten. 
7. Im Artikel 21 soll die Überschrift lauten: 
„Dienstzulagen, Nebengehalte und sonstige Bezüge.“ 
8. Im Artikel 22 Absatz 1 ist statt „die für den Hauptdienst verliehenen Nebengehalte" 
zu setzen: „die Dienstzulagen.“ 
9. Im Artikel 23 Absatz 1 sind die Worte „nicht für den Hauptdienst verliehenen“ zu 
streichen. 
10. Im Artikel 24 Absatz 1 sind die Worte „für jedes der beiden Jahre der nächsten 
Budgetperiode“ zu ersetzen durch „für die nächste Budgedperiode.“ Statt „für den Haupt- 
dienst verliehenen Nebengehalte“ ist zu setzen: „Dienstzulagen."“ 
Der Absatz 3 erhält den folgenden Wortlaut: 
„Etatmäßige Beamte, für welche der Gehaltstarif keine Gehalte vorgesehen hat, sind mit 
Augabe des Effektivetats nach der Vorschrift des ersten Absatzes dieses Artikels und mit 
Angabe des Gesamtbetrags an Gehalten und Dienstzulagen, welcher zur Verwendung in der 
nächsten Budgetperiode angefordert wird, für sich gesondert aufzuführen.“ 
11. Im Artikel 25 ist der Absatz 2 zu streichen. 
12. Im Artifel 26 soll der Absatz 3 lanten: 
„Die Beträge, welche für Gehalte, Dienstzulagen und Wohnungsgeld etatmäßiger 
Beamten u. s. w.“ (wie bisher). 
Im Absatz 4 ist das Wort „Nebengehalten“ durch „Dienstzulagen“ zu ersetzen. 
13. Im Artikel 27 Absatz 1 sind die Worte „oder Naturalbezüge“ zu ersetzen durch das 
Wort „Bezüge“. 
14. An die Stelle der Artikel 28 bis 30 treten folgende Bestimmungen:
	        
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