Nr. XXXIII. 463
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 27. August 1908.
Juhalt.
Bekanntmachung und Verordnung des Mini steriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts:
den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse für die katholische Kirche in Baden bekresfend.
Bekanntmachung.
(Vom 30. Juli 190.8.;
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse für die
katholische Kirche in Baden betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Allerhöchster Staats-
ministerial-Entschließung vom 25. Juni 1908 gnädigst geruht haben, dem nach vorgängigem
Benehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen zwischen dem Herrn Erz-
bischof und dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts vereinbarten Entwurf
einer Anderung der zum Vollzug des Gesetzes vom 18. Juni 1892 20. November 1906,
betreffend die Bestenerung für allgemeine kirchliche Bedürfuisse, erlassenen Wahlordnung nebst
Wahlbezirkseinteilung die staatliche Genehmigung zu erteilen und damit zugleich die staatliche
Anerkennung der nach Maßgabe dieser geänderten Wahlordnung und Wahlkreiseinteilung
geordneten Katholischen Kirchenstenervertretung auszusprechen, bringen wir nachstehend die
Bestimmungen der auf Grund der erwähnten Vereinbarung von dem Herrn Erzbischof in
Freiburg unterm 8. Juli 1908 erlassenen und im Anzeigeblatt für die Erzdiöcese Freiburg
Nr. 12 vom Jahre 1908 verkündeten Verordnung, die Organisation der Katholischen Kirchen-
stenervertretung betreffend, sowie die Verordnung vom 27. Degember 1899 in der Fassung
vom 8. Juli 1908 hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 30. Juli 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Gluhst
utsch.
Gesees und Verordnunqsblatt 19/#. 73