464 XXXIII.
Erzbischöfliche Verordnung.
(Vom 8. Juli 1908.)
Die Organisation der Katholischen Kirchensteuervertretung betreffend.
Die Verordnung vom 27. Dezember 1899, (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900
Seite 114 ff.), wird, wie folgt, abgeändert:
§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Tagegelder werden von der Kirchensteuervertretung festgesetzt.“"
§ 8 Absatz 3 wird gestrichen.
2.
§9 erhält folgende Fassung:
„Zur Wahl der weltlichen Vertreter werden die Pfarr= und Kuratiebezirke
des Landes in die aus der Anlage à ersichtlichen 28 Wahlbezirke eingeteilt. Für
Pfarreien und Kuratien, die in der Folgezeit neu errichtet werden, wird die Ein-
reihung in die Wahlbezirke — soweit nötig — jeweils vor der nächstfolgenden
Neuwahl zur Kirchensteuervertretung bekannt gegeben.
Die gewählten Mitglieder der für die Pfarr= und Kuratiebezirke (nicht für
einzelne Filialorte) bestellten Stiftungsräte wählen in den Wahlbezirken 1 bis 25
je einen Vertreter und einen Ersatzmann, in den Wahlbezirken 26 und 27 je zwei
und im Wahlbezirk 28 je drei Vertreter und Ersatzmänner.
Zur Wahl der geistlichen Vertreter werden die in der Anlage B auf-
geführten acht Wahlbezirke gebildet.
Die Geistlichen jedes dieser Wahlbezirke wählen je einen Vertreter und einen
Ersatzmann.“
3.
In § 14 Absatz 2 erhält der Eingang folgenden Wortlaut:
„Wenn bei Pfarrbezirken, welche sich über mehrere Orte erstrecken, die gewählten
Mitglieder des Stiftungsrates am Pfarrote ...
4.
In 8 20 wird der zweite Satz wie folgt gefaßt:
„Im Falle mehr Namen, als die Zahl der zu wählenden beträgt (vergleiche § 21),
auf einem Stimmzettel stehen, gelten der Reihefolge nach die zuerst genannten als
vorgeschlagen und die übrigen werden unberücksichtigt gelassen.“
5.
§ 21 erhält folgende Fassung:
„Die Wahl des Vertreters und die des Ersatzmannes finden je für sich in
besonderen Wahlgängen statt.