XXXIII. 487
Muster 1 (zu § 20 Absatz 3).
Frotokoll
zur
Wahl eines weltlichen Mitgliedes der Katholischen Kirchensteuervertretung und eines
Ersatzmannes durch den einzelnen Stiftungsrat.
Geschehen zu Grafenhausen den 11. März 1908.
In der zufolge des Ausschreibens des Erzbischöflichen Ordinariats vom ten
l. J.1) auf heute vormittag 10 Uhr anberaumten Sitzung, zu welcher sämtliche Mitglieder
des katholischen Stiftungsrats Grafenhausen und die gewählten:) Mitglieder des katholischen
Stiftungsrats Birkendorf laut auliegender slaut der dem Protokoll vom heutigen über die
Wahl eines Mitgliedes der Katholischen Kirchensteuervertretung anliegenden]s) Beurkundung
einzeln rechtzeitig mit der Bemerkung eingeladen worden sind, daß die Wahl eines Mitgliedes
der Katholischen Kirchenstenervertretung und eines Ersatzmannes für dieses Mitglied den
Gegenstand der Tagesordnung bildet, waren gegenwärtig:
Der Vorsitzende: Pfarrer Anton Zimmermann)),
Der Bürgermeister (das dienstälteste katholische Gemeinderatsmitglied): Joseph Schlatterer").
Die gewählten Mitglieder des Stiftungsrats Grafenhausen:
Alois Huber,
Mathias Maier u. s. w.
Die gewählten Mitglieder des Stiftungsrats in Filial Birkendorf):
Konrad Beck,
Karl Schmidt u. s. w.
Der Stiftungsaktuar: Hauptlehrer August Salzer als Protokollführer.
[Der vom katholischen Stiftungsrat ernannte Protokollführer: Bertold Weißl#).
Anmerkung 1: Bei einer gemäß § 22 Absatz 2 statlsindenden zweiten Wahl muß es heißen: „In der vom Vorsitzenden
des katholischen Stiftungsrates auf heute vormittag 10 Uhr anberaumten Sitzung“ u. s. w.
Anmerkung 2: Zu den „gewählten“ Mitgliedern sind auch die nach § 12 Absatz 3 und § 14 der Verordnung über die
Bestellung der Stistungsräte u. s. w. vom 26. November 1890 „abgeordneten“ Mitglieder zu zählen.
Aumerkung 3: Das Eingeklammerte gilt für die am gleichen Tage vorzunehmende Wahl eines Ersatzmannes, über die
ein besonderes Protokoll zu führen ist. Vergleiche § 21.
Anmerkung 4: Uber die Stellvertretung des Vorsitzenden vergleiche § 15 Absatz 2. Eine Stellvertretung des Bürger.
meisters findet bei dessen Abwesenheit nicht statt.
Anmerkung 5: Die gewählten Mitglieder der Stiftungsräte in Filialorten sind zur Wahlsitzung nur dann beizuziehen,
wenn die Filialisten im Stistungsrat des Pfarrorts weder durch Teilnahme an der Wahl des letzteren
Stiftungsrats noch durch besondere Mitglieder vertreten sind. Vergleiche § 14 Absatz 2.
Aumerkung 6: Das Eingeklammerte gilt für die Orte, in denen ein Stistungsaktuar nicht angestellt oder an der Teil-
nahme an der Sitzung verhindert ist. Der besondere Protokollführer wird in der Regel vom Stistungsrat
des Pfarrorts in einer Sitzung vor dem Wahltage zu ernennen und dann zur Wahllitzung einzuladen sein-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 76