Nr. XXXIV. 491
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 2. September 1908.
Inhalt.
Gesetze: Die Deckung des Staatsbedarfs für das Jahr 1909 betreffend. — Die Übernahme von Hospensionen auf die
Staatskasse betressend; das Höchstmaß der allgemeinen Kirchensteuer bekreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministe-
riums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: Die Anderung der Gerichtskostenordnung betreffend.
Berichtigung.
Gesctz.
(Vom 13. August 1908.)
Die Deckung des Staatsbedarfs für das Jahr 1909 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Der Abgabesatz für die Einkommensteuer wird mit Wirkung vom 1. Januar 1909 auf
3 Mark 30 Pfennig von je 100 Mark Steueranschlag festgesetzt. Bei Einkommensteneran-
schlägen von 200 Mark wird nur eine Steuer von 2 Mark 644 Pfennig vom Hundert erhoben;
bei Einkommensteueranschlägen von 25.000 Mark und mehr ist der Steuerfuß nach Vorschrift
des Artikel 21 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu erhöhen.
Artikel 2.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 13. August 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 77
von Dusch. Honsell.