Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

506 XXXVI. 
Teilbeträgen von je 110 000 4h zuzuführen, von welchen der erste im Staatsvorauschlage für 
die Jahre 1908 und 1909, die weiteren je in den nachfolgenden Staatsvoranschlägen vor- 
zusehen sind. 
Außerdem sind für die obenbezeichnete Zeit im Staatsvoranschlage und zwar erstmals für 
die Jahre 1908 und 1909 für diesen Fonds zur Bestreitung der ihm gesetzlich obliegenden 
Ausgabeleistungen jährliche, nach dem voraussichtlichen Bedarf zu bemessende staatliche Zuschüsse 
anzufordern. 
Artikel 2. 
In §2 des Gesetzes vom 11. April 1900, die Versicherung gegen Hagelschaden betreffend, 
ist im ersten Absatz statt „10 Prozent“ zu setzen: „40 Prozent". 
Artikel 3. 
Vorstehende Änderung des § 2 des Gesetzes vom 11. April 1900, die Versicherung gegen 
Hagelschaden betreffend, tritt am 1. Jannar 1910 in Kraft. 
Für das Jahr 1909 erhöht sich der von den Versicherten nach § 2 Absatz 1 des genannten 
Gesetzes zu bezahlende Beitrag auf 25 Prozent des in diesem Jahr zu entrichtenden Netto- 
prämienbetrags. 
Gegeben zu Metz, den 2. September 1908. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
  
— Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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