Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXVII. 513 
setzung bewilligt worden und auch kein Anlaß gegeben ist, die Aufschubsbewilligung gemäß 
Absatz 3 zurückzuziehen, so ist von der Steuerfestsetzung dauernd abzusehen, sobald die Be- 
dingung ausfällt oder die Zustimmung versagt wird“. 
6. Dem Absatz 2 des § 7 wird folgender weitere Satz beigefügt: 
„In den Fällen des § 6 Absatz 4 ist in der Aufschubsliste zu bemerken, daß eine Stener 
nicht in Ansatz zu kommen hat.“" 
7. § 17 erhält folgende Fassung: 
„Beim Erwerb eines Grundstücks durch entgeltliches Rechtsgeschäft (§ 1 Absatz 1) ist der 
Erwerber verpflichtet, dem zur Festsetzung der Verkehrssteuer zuständigen Grundbuchamt von 
dem Erwerb innerhalb 2 Wochen Anzeige zu erstatten. Dabei ist eine beglaubigte Abschrift 
des notariellen Vertrags vorzulegen; ist ein solcher nicht errichtet und auch zur Gültigkeit 
der Erwerbung nicht erforderlich (§ 5 Absatz 2), so sind die wesentlichen Vertragsbestimmungen 
anzugeben. Die Anzeige kann bei dem als Grundbuchamt zuständigen Notar auch außerhalb 
des Sitzes des Grundbuchamts erstattet werden."“ 
8. In § 19 Absatz 1 werden die Ziffern 1 und 2 gestrichen und die Ziffern 3 bis 6 
erhalten die Bezeichnung 1 bis 4. 
9. In § 22 werden die Worte „S 3 Ziffer 2 “ ersetzt durch: „§ 3 I 2b“. 
10. In § 23 Absatz 1 werden hinter dem ersten Satze folgende Sätze eingestellt: 
„Von der Mitteilung solcher Auszüge kann nur dann abgesehen werden, wenn die An- 
nahme eines der Verkehrssteuer unterliegenden Geschäfts völlig ausgeschlossen ist. Auch der 
Umstand, daß einem Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zur Herbei- 
führung des Grundbucheintrags ausgehändigt wird, rechtfertigt nicht die Unterlassung der 
Benachrichtigung. Eine solche Mitteilung ist namentlich auch bei Verträgen über die sogenannte 
Anhandgabe, bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums oder des Rechts 
aus dem Meistgebot, sowie bei einseitigen Veräußerungs= und Erwerbungsangeboten (ver- 
gleiche § 5 Absatz 4) und deren nachträglich beurkundeter Annahme zu machen. Diese Mit- 
teilung hat spätestens gleichzeitig mit der Behändigung der Ausfertigung an die Beteiligten 
zu erfolgen“. 
Sodann wird aus dem zweiten Satz von § 23 Absatz 1 ein zweiter Absatz mit den Ein- 
gangsworten: „Die in Absatz 1 bezeichneten Auszüge u. s. w.“ gebildet und diesem zweiten 
Absatz beigefügt: „Statt des Auszugs kann, wo es zweckmäßiger erscheint, eine Abschrift der 
Urkunde übersendet werden."“ 
Der bisherige Absatz 2 des § 23 wird Absatz 3. 
11. § 24 wird gestrichen. 
12. Iu § 29 Absatz 1 werden die Worte „(Veräußerungsverbot, Verfügungsbeschränkung)“ 
gestrichen. 
13. An Stelle des § 30 tritt folgende Bestimmung: 
„In allen Fällen der Steuerpflicht können außer dem Erwerber, soweit es dem Grund- 
buchamt erforderlich erscheint, auch der Veräußerer oder die sonst beim Abschluß eines steuer- 
pflichtigen Geschäfts beteiligten Personen — bei Vermeiden der Maßregeln des § 28 Absatz 2 — 
zur Auskunft veranlaßt werden. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn Verdacht besteht, 
daß durch ein Scheingeschäft ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft verdeckt wird.“
	        
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