XXXVII. 513
setzung bewilligt worden und auch kein Anlaß gegeben ist, die Aufschubsbewilligung gemäß
Absatz 3 zurückzuziehen, so ist von der Steuerfestsetzung dauernd abzusehen, sobald die Be-
dingung ausfällt oder die Zustimmung versagt wird“.
6. Dem Absatz 2 des § 7 wird folgender weitere Satz beigefügt:
„In den Fällen des § 6 Absatz 4 ist in der Aufschubsliste zu bemerken, daß eine Stener
nicht in Ansatz zu kommen hat.“"
7. § 17 erhält folgende Fassung:
„Beim Erwerb eines Grundstücks durch entgeltliches Rechtsgeschäft (§ 1 Absatz 1) ist der
Erwerber verpflichtet, dem zur Festsetzung der Verkehrssteuer zuständigen Grundbuchamt von
dem Erwerb innerhalb 2 Wochen Anzeige zu erstatten. Dabei ist eine beglaubigte Abschrift
des notariellen Vertrags vorzulegen; ist ein solcher nicht errichtet und auch zur Gültigkeit
der Erwerbung nicht erforderlich (§ 5 Absatz 2), so sind die wesentlichen Vertragsbestimmungen
anzugeben. Die Anzeige kann bei dem als Grundbuchamt zuständigen Notar auch außerhalb
des Sitzes des Grundbuchamts erstattet werden."“
8. In § 19 Absatz 1 werden die Ziffern 1 und 2 gestrichen und die Ziffern 3 bis 6
erhalten die Bezeichnung 1 bis 4.
9. In § 22 werden die Worte „S 3 Ziffer 2 “ ersetzt durch: „§ 3 I 2b“.
10. In § 23 Absatz 1 werden hinter dem ersten Satze folgende Sätze eingestellt:
„Von der Mitteilung solcher Auszüge kann nur dann abgesehen werden, wenn die An-
nahme eines der Verkehrssteuer unterliegenden Geschäfts völlig ausgeschlossen ist. Auch der
Umstand, daß einem Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zur Herbei-
führung des Grundbucheintrags ausgehändigt wird, rechtfertigt nicht die Unterlassung der
Benachrichtigung. Eine solche Mitteilung ist namentlich auch bei Verträgen über die sogenannte
Anhandgabe, bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums oder des Rechts
aus dem Meistgebot, sowie bei einseitigen Veräußerungs= und Erwerbungsangeboten (ver-
gleiche § 5 Absatz 4) und deren nachträglich beurkundeter Annahme zu machen. Diese Mit-
teilung hat spätestens gleichzeitig mit der Behändigung der Ausfertigung an die Beteiligten
zu erfolgen“.
Sodann wird aus dem zweiten Satz von § 23 Absatz 1 ein zweiter Absatz mit den Ein-
gangsworten: „Die in Absatz 1 bezeichneten Auszüge u. s. w.“ gebildet und diesem zweiten
Absatz beigefügt: „Statt des Auszugs kann, wo es zweckmäßiger erscheint, eine Abschrift der
Urkunde übersendet werden."“
Der bisherige Absatz 2 des § 23 wird Absatz 3.
11. § 24 wird gestrichen.
12. Iu § 29 Absatz 1 werden die Worte „(Veräußerungsverbot, Verfügungsbeschränkung)“
gestrichen.
13. An Stelle des § 30 tritt folgende Bestimmung:
„In allen Fällen der Steuerpflicht können außer dem Erwerber, soweit es dem Grund-
buchamt erforderlich erscheint, auch der Veräußerer oder die sonst beim Abschluß eines steuer-
pflichtigen Geschäfts beteiligten Personen — bei Vermeiden der Maßregeln des § 28 Absatz 2 —
zur Auskunft veranlaßt werden. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn Verdacht besteht,
daß durch ein Scheingeschäft ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft verdeckt wird.“