Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

516 XXXVIII. 
Artikel 2. 
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. April 1854, die Bewirtschaftung der Privat- 
waldungen betreffend, erhält folgende Fassung: 
„Die Festsetzung des Gehalts und die Entlassung geschieht wie bei den Waldhütern 
der nicht unter § 184 e des Forstgesetzes fallenden Gemeinden."“ 
Gegeben zu Baden weiler, den 15. September 1908. 
FTriedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 15. September 1908) 
Die Organisation der Zentralverwaltung der Staatseisenbahnen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Die Landesherrliche Verordnung vom 22. November 1898, die Organisation der Zentral- 
verwaltung der Staatseisenbahnen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 527) wird 
wie folgt geändert: 
§ 4 Absatz 1 erhält nach Ersetzung des Punktes am Schlusse durch ein Strichpunkt 
den Zusatz: 
„ihrer Aufsicht unterstehen ferner die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen und die 
Arbeiterpensionskasse für die Staatseisenbahnen und Salinen, die den Zentralbehörden 
gleichgestellt sind“. 
Zu streichen sind 
in § 4 Absatz 2 im Eingang das Wort „diese“ und 
in § 7 Absatz 4 am Schluß die Worte „sowie die Betriebskrankenkasse und die 
Arbeiterpensionskasse.“" 
Nach § 10 ist einzufügen:
	        
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