XXXVIII.
„§ 11.
Die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen und die Arbeiterpensionskasse für die
Staatseisenbahnen und Salinen sind Selbstverwaltungskörper und dazu berufen, nach Maß-
gabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen die Kranken-, Invaliden= und Altersversicherung für
das Personal der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt durchzuführen. Die
Arbeiterpensionskasse erstreckt sich auch auf das Personal der der Forst= und Domänendirektion
unterstellten Salinenverwaltung.“
Der bisherige § 11 wird § 12.
Gegeben zu Badenweiler, den 15. September 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
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von Marschall.
Verordnung.
(Vom 17. September 1908.)
Anderung der Rechtspolizeiordnung betreffend.
Artikel 1.
Die Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 171)
wird geändert, wie folgt:
I. Die Überschrift des VII. Abschnitts des Titels I erhält folgende Fassung:
VII. Aufnahme von Wechsel= und Scheckprotesten durch Gerichtsvollzieher.
11. § 58 wird gestrichen.
III In § 59 wird Ziffer 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Aufnahme eines Wechselprotestes einschließlich
einer etwaigen Interventionserklärung
bei Wechseln bis 500 einschließlihgyg . . ... 1 30 „0
bei Wechseln über 500 % bis 800 4 einschließlicg 1 „ 80 „
bei Wechseln über 800 " bis 1000 einschließlich 3 „ — „
bei Wechseln über 1000 A bis 5000 4 einschließblich 5
Die ferneren Wertsklassen bis 20 000 4 einschließlich steigen um je 5000
und die Protestgebühren um je 1 /4 bei noch höherem Betrage steigen die ferneren
Wertsklassen um je 15 000 und die Protestgebühren um je 2 46.
IV. Hinter § 59 wird als § öge# folgende Vorschrift eingestellt:
§ 59
8 0 .
Die Vorschriften des § 59 finden auf Schecks, die durch einen Gerichtsvollzieher
protestiert werden sollen, sinngemäße Anwendung.