Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXVIII. 519 
in jedem Falle sofort dem Bezirksamte Mitteilung zu machen, das den Bezirkstierarzt alsbald 
zur Feststellung des Tatbestandes an Ort und Stelle entsendet (vergleiche jedoch § 5). 
Ist der Ausbruch der Jufluenza der Pferde oder der Verdacht des Ausbruchs von dem 
Bezirkstierarzte festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde 
den Seuchenfall sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu machen; 
an auffälliger Stelle des Seuchengehöfts einen den Ausbruch der Seuche kundgeben- 
den Anschlag anzubringen; 
. zu ermitteln, ob und wohin in den letzten 14 Tagen Pferde aus dem verseuchten 
Gehöfte ausgeführt worden sind und das Ergebnis dem Bezirksamte zu berichten; 
dem Besitzer zu eröffnen: 
H. daß die noch gesunden Pferde von den kranken und seucheverdächtigen womöglich 
zu trennen und in einem besonderen Stalle unterzubringen und tunlich von Per- 
sonen zu pflegen sind, die mit den kranken und verdächtigen Tieren nicht in Be- 
rührung kommen, 
. daß die kranken und seucheverdächtigen Tiere der Gehöftsperre unterliegen, 
daß der Dünger jedesmal vor der Entfernung aus dem Seuchenstalle mit Kalkmilch 
zu desinfizieren ist, 
. daß fremde Pferde nicht in das Seuchengehöft eingestellt werden dürfen. 
In dringenden Fällen kann der Bezirkstierarzt die Anordnungen unter Ziffer J4 treffen. 
Sie sind alsdann dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder 
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen. 
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84. 
Das Bezirksamt hat den erstmaligen Seuchenausbruch in einer bisher seuchefreien Gemeinde 
und ebenso das Erlöschen der Seuche im Amtsverkündigungsblatte zur öffentlichen Kenntnis 
zu bringen und dem Generalkommando des XIV. Armeekorps alsbald anzuzeigen. 
Befindet sich in dem Seuchenort eine Garnison, so ist die Anzeige dem Kommandanten 
oder Garnisonältesten zu erstatten. 
8 5Z. 
Kommen weitere Seuchenausbrüche in einer bereits verseuchten Gemeinde vor, so ist der 
Bezirkstierarzt nur dann zur Feststellung abzuordnen, wenn es sich um Ställe von Pferde- 
händlern, Zuchthengsthaltern oder Fuhrunternehmern handelt. 
Im Übrigen hat die Ortspolizeibehörde jeweils nach 8 3 zu verfahren und den Bezirks- 
tierarzt sowie das Bezirksamt von jedem neuen Seuchenfall unter Angabe der Zahl der Pferde 
in dem verseuchten Gehöfte alsbald in Kenntnis zu setzen. 
8 6. 
Pferde aus einem verseuchten Gehöfte dürfen in fremde Gehöfte nicht eingestellt werden. 
Auch dürfen fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Gerätschaften für sie nicht benützt werden.
	        
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